|
+HGB § 476 Reeder |
HGB § 476 ReederReeder ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Related Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Related Standards
|