+Artikel 36 c)

Artikel 36 c)

vor Begründung neuer Korrespondenzbankbeziehungen das Einverständnis ihrer Führungsebene einholen,

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung