+Artikel 58 3

Artikel 58 3

(3)   Gehören die Rechtsvereinbarungen zu vielschichtigen Kontrollstrukturen und hat eine juristische Person eine der in Absatz 1 aufgeführten Positionen inne, sind die wirtschaftlichen Eigentümer der Rechtsvereinbarung

a)

die in Absatz 1 aufgeführten natürlichen Personen und

b)

die wirtschaftlichen Eigentümer derjenigen juristischen Personen, die eine der in Absatz 1 aufgeführten Positionen innehaben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung