+HGB § 605 Einjährige Verjährungsfrist
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HGB § 605 Einjährige Verjährungsfrist
Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr: - 1.
- Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;
- 2.
- Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
- 3.
- Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;
- 4.
- Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
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