+Artikel 2 (1)

Artikel 2 (1)

Diese Verordnung gilt für Vermittlungsdienste, die für Nutzer, die ihren Niederlassungsort in der Union haben oder sich in der Union befinden, angeboten werden, ungeachtet des Niederlassungsortes des Anbieters dieser Vermittlungsdienste.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung