+Artikel 7 2
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Artikel 7 2
(2) Die in Absatz 1 genannten Kosten und Verluste schließen keine Kosten ein, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb notwendig sind, insbesondere
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a)
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keine Kosten für die allgemeine Instandhaltung von Infrastruktur, Ausrüstung, Hardware und Software und keine Kosten für die laufende Fortbildung des Personals, um dessen Kompetenzen auf Stand zu halten;
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b)
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keine internen oder externen Kosten für die Verstärkung des Geschäftsbetriebs nach dem Vorfall, insbesondere auch keine Kosten für Upgrades, Verbesserungen und Initiativen zur Risikobewertung;
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c)
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keine Versicherungsprämien.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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