+Artikel 1 1

Artikel 1 1

(1)   Die Mitglieder des gemeinsamen Untersuchungsteams nehmen ihre Aufgaben unter der Koordinierung des Koordinators der federführenden Überwachungsbehörde wahr. Diese Aufgaben umfassen die laufende Unterstützung der von der federführenden Überwachungsbehörde durchgeführten Tätigkeiten und die Ausführung besonderer Aufgaben. Zu diesen Aufgaben gehören:

a)

die federführende Überwachungsbehörde bei der Vorbereitung und Erstellung des in Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten individuellen jährlichen Überwachungsplans zu unterstützen;

b)

die federführende Überwachungsbehörde bei der Durchführung der in Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Bewertung zu unterstützen;

c)

die Informationen zu bewerten, die die federführende Überwachungsbehörde von dem kritischen IKT-Drittdienstleister gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2022/2554 und Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2025/295 der Kommission (7) erhalten hat;

d)

allgemeine Untersuchungen zu den in Artikel 38 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten kritischen IKT-Drittdienstleistern durchzuführen;

e)

die in Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Inspektionen durchzuführen;

f)

die in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Empfehlungen auszuarbeiten;

g)

den Plan mit Abhilfemaßnahmen und die Fortschrittsberichte nach Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/295 zu bewerten;

h)

die in Artikel 35 Absatz 6, Artikel 37 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 4 und Artikel 39 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Ersuchen und Beschlüsse vorzubereiten und auszuarbeiten;

i)

die federführende Überwachungsbehörde bei ihrem Beitrag zu horizontalen Überwachungstätigkeiten, einschließlich bei der Ausarbeitung der in Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten umfassenden Referenzwerte, zu unterstützen;

j)

sicherzustellen, dass die einschlägigen Informationen über Finanzunternehmen, die die von kritischen IKT-Drittdienstleistern erbrachten Dienstleistungen in Anspruch nehmen, an die federführende Überwachungsbehörde weitergegeben werden;

k)

die federführende Überwachungsbehörde bei ungeplanten Ad-hoc-Tätigkeiten zu unterstützen, die von der federführenden Überwachungsbehörde für die Zwecke der Überwachung für notwendig erachtet werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung