+KAGB § 145 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel

KAGB § 145 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel

Die intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital hat der Bundesanstalt und den Aktionären unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 unterschreitet. Mit der Anzeige gegenüber den Aktionären ist durch den Vorstand eine Hauptversammlung einzuberufen.

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Τίτλος Κανονισμός

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  • Builddate: 2026-08-17 21:55:12 -Doknr: BJNR198110013BJNE014600000
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