+Artikel 43 (3)

Artikel 43 (3)

Werden von einer zuständigen Behörde Maßnahmen vorgeschlagen oder ergriffen, die der in Absatz 2 genannten, von der ESMA oder der EBA angenommenen Stellungnahme zuwiderlaufen, oder wird das Ergreifen von Maßnahmen entgegen dieser Stellungnahme von einer zuständigen Behörde abgelehnt, so veröffentlicht die betreffende zuständige Behörde auf ihrer Website umgehend eine Mitteilung, in der sie die Gründe dafür vollständig darlegt.

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Τίτλος Κανονισμός

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Πρότυπα
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  • Builddate: 23.11.2025 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014R0600
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