+Artikel 10a (4)
|
Artikel 10a (4)
Kontoführende Zahlungsdienstleister, die eine dedizierte Schnittstelle im Sinne von Artikel 31 anbieten, sind nicht verpflichtet, die in Absatz 1 vorgesehene Ausnahme für die Zwecke des in Artikel 33 Absatz 4 genannten Notfallmechanismus zu implementieren, wenn sie die in Artikel 10 vorgesehene Ausnahme bei der direkten Schnittstelle für die Authentifizierung und Kommunikation mit ihren Zahlungsdienstnutzern nicht anwenden.
1. Επισκόπηση
1.1 Παραπομπές
1.2 Εντοπισμένες απαιτήσεις
1.3 Σχετικά πρότυπα
2. Εντοπισμένες απαιτήσεις
3. Σχετικά πρότυπα
- Builddate: 12.09.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32018R0389
- EULAW_DE -
EULAW_DE
|