|
+Artikel 16 (2) |
Artikel 16 (2)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher vor der Erbringung von Beratungsdienstleistungen oder vor dem Abschluss eines Vertrags für die Erbringung derartiger Dienstleistungen folgende Informationen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers erteilen müssen:
a)
eine Angabe, ob sich die Empfehlung nur auf ihre eigene Produktpalette gemäß Absatz 3 Buchstabe c oder eine größere Auswahl von Produkten auf dem Markt bezieht;
b)
gegebenenfalls eine Angabe über das vom Verbraucher für die Beratungsdienstleistungen zu zahlende Entgelt bzw. – wenn sich der Betrag zum Informationszeitpunkt nicht feststellen lässt – die für seine Berechnung verwendete Methode. Die Informationen nach Unterabsatz 1 können dem Verbraucher in Form von zusätzlichen vorvertraglichen Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 2 erteilt werden. 1. Επισκόπηση
1.1 Παραπομπές1.2 Εντοπισμένες απαιτήσεις1.3 Σχετικά πρότυπα2. Εντοπισμένες απαιτήσεις
3. Σχετικά πρότυπα
|