+Artikel 37 (3)

Artikel 37 (3)

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, die Zulassungs- und Registrierungsanforderungen gemäß Absatz 1 nicht auf Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer anzuwenden, die als Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten und tätig sind:

a) 

als Kreditvermittler in untergeordneter Funktion oder

b) 

als Kreditgeber in untergeordneter Funktion, die Kredite in Form eines Zahlungsaufschubs für den Erwerb der von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen gewähren, wenn der Kredit zinsfrei und mit nur begrenzten Kosten, die vom Verbraucher bei Zahlungsverzug im Einklang mit dem nationalen Recht zu zahlen sind, gewährt wird.

1. Επισκόπηση

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Τίτλος Κανονισμός

1.1 Παραπομπές

1.2 Εντοπισμένες απαιτήσεις

1.3 Σχετικά πρότυπα

2. Εντοπισμένες απαιτήσεις

Απαιτήσεις
Πηγή Απαίτηση

3. Σχετικά πρότυπα

Πρότυπα
Πηγή Απαίτηση
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
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