+Artikel 14 (3)

Artikel 14 (3)

Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Eröffnung eines Bankkontos — einschließlich Konten, über die Wertpapiertransaktionen vorgenommen werden können — bei einem Kreditinstitut oder Finanzinstitut gestatten, sofern ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden, die gewährleisten, dass von dem Kunden oder für den Kunden Transaktionen erst vorgenommen werden, wenn die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vollständig erfüllt sind.

1. Επισκόπηση

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Τίτλος Κανονισμός

1.1 Παραπομπές

1.2 Εντοπισμένες απαιτήσεις

1.3 Σχετικά πρότυπα

2. Εντοπισμένες απαιτήσεις

Απαιτήσεις
Πηγή Απαίτηση

3. Σχετικά πρότυπα

Πρότυπα
Πηγή Απαίτηση
  • Builddate: 30.12.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32015L0849
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