+Artikel 4a (5)

Artikel 4a (5)

Abweichend von Absatz 4 können die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden gestatten, kürzere Karenzzeiten von mindestens drei Monaten für die unmittelbar an der Beaufsichtigung von Instituten beteiligten Mitarbeiter anzuwenden, jedoch nur, wenn eine längere Karenzzeit

a) 

die Fähigkeit der zuständigen Behörde, neue Mitarbeiter mit den angemessenen oder erforderlichen Qualifikationen für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen anzustellen, übermäßig einschränken würde, insbesondere unter Berücksichtigung der geringen Größe des nationalen Arbeitsmarkts; oder

b) 

einen Verstoß gegen einschlägige Grundrechte, die in der Verfassung des jeweiligen Mitgliedstaats oder in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, oder gegen einschlägige Arbeitnehmerrechte, die im nationalen Arbeitsrecht festgelegt sind, darstellen würde.

1. Επισκόπηση

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Τίτλος Κανονισμός

1.1 Παραπομπές

1.2 Εντοπισμένες απαιτήσεις

1.3 Σχετικά πρότυπα

2. Εντοπισμένες απαιτήσεις

Απαιτήσεις
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3. Σχετικά πρότυπα

Πρότυπα
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  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
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