+Artikel 27a (4)
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Artikel 27a (4)
Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 21a Absatz 1, so gilt der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Schwellenwert auf Basis der konsolidierten Lage und die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist die zuständige Behörde für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
1. Επισκόπηση
1.1 Παραπομπές
1.2 Εντοπισμένες απαιτήσεις
1.3 Σχετικά πρότυπα
2. Εντοπισμένες απαιτήσεις
3. Σχετικά πρότυπα
- Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
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