+Artikel 70 (3)

Artikel 70 (3)

Die zuständigen Behörden können im Falle einer Kumulierung von verwaltungs- und strafrechtlichen Verfahren und Sanktionen gegen dieselbe natürliche oder juristische Person, die für dieselbe Handlung oder Unterlassung verantwortlich ist, bezüglich desselben Verstoßes Sanktionen verhängen. Eine solche Kumulierung von Verfahren und Sanktionen muss im Hinblick auf unterschiedliche und sich ergänzende Ziele von allgemeinem Interesse jedoch unbedingt notwendig und verhältnismäßig sein.

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Τίτλος Κανονισμός

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  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
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