+Artikel 78 (4)

Artikel 78 (4)

Wenn bestimmte Institute erheblich von der Mehrheit der anderen Institute abweichen oder nur wenige Gemeinsamkeiten bei den Ansätzen bestehen, sodass sich eine weite Spanne an Ergebnissen ergibt, untersuchen die zuständigen Behörden die Gründe dafür und ergreifen Abhilfemaßnahmen, falls klar festgestellt werden kann, dass der Ansatz eines Instituts zu einer Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen führt, die nicht auf Unterschiede bei den zugrunde liegenden Risiken der Risikopositionen oder Positionen zurückgeführt werden kann.

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Τίτλος Κανονισμός

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1.3 Σχετικά πρότυπα

2. Εντοπισμένες απαιτήσεις

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  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
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