+Artikel 81 (2b)

Artikel 81 (2b)

Die Kommission führt als Teil des allgemeinen Berichts nach Absatz 1 nach Konsultation aller betroffenen Behörden und Interessenvertreter eine umfassende Bewertung der möglichen Beaufsichtigung von Handelsplätzen in Drittländern durch die Behörde durch, wobei Aspekte wie die Anerkennung aufgrund der Systemrelevanz, organisatorische Anforderungen, fortlaufende Erfüllung, Geldbußen und Zwangsgelder sowie Personal und Ressourcen untersucht werden. Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission die Auswirkungen auf die Liquidität, einschließlich der Verfügbarkeit von Bestpreisen für Anleger, der bestmöglichen Ausführung für Kunden aus der EU, Zugangshemmnissen und wirtschaftlicher Vorteile für EU-Gegenparteien in Bezug auf den globalen Handel sowie die Entwicklung der Kapitalmarktunion.

1. Επισκόπηση

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Τίτλος Κανονισμός

1.1 Παραπομπές

1.2 Εντοπισμένες απαιτήσεις

1.3 Σχετικά πρότυπα

2. Εντοπισμένες απαιτήσεις

Απαιτήσεις
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3. Σχετικά πρότυπα

Πρότυπα
Πηγή Απαίτηση
  • Builddate: 10.11.2025 00:00:00 -Doknr: CELEX:32010R1095
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