+KAGB - Unterabschnitt 2 - Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten
---+KAGB § 26 Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung
---+KAGB § 27 Interessenkonflikte; Verordnungsermächtigung
---+KAGB § 28 Allgemeine Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung
---+KAGB § 28a Zusätzliche Organisationsanforderungen bei der Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds
---+KAGB § 29 Risikomanagement; Verordnungsermächtigung
---+KAGB § 29a Risikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung
---+KAGB § 29b Risikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Einbehalt
---+KAGB § 30 Liquiditätsmanagement; Verordnungsermächtigung
---+KAGB § 30a Auswahl von Liquiditätsmanagementinstrumenten; Verordnungsermächtigung
---+KAGB § 31 Primebroker
---+KAGB § 32 Entschädigungseinrichtung
---+KAGB § 33 Werbung
---+KAGB § 34 Anzeigepflichten von Verwaltungsgesellschaften gegenüber der Bundesanstalt und der Bundesbank
---+KAGB § 35 Meldepflichten von Verwaltungsgesellschaften
---+KAGB § 36 Auslagerung; Verordnungsermächtigung
---+KAGB § 37 Vergütungssysteme; Verordnungsermächtigung
---+KAGB § 38 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung
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KAGB - Unterabschnitt 2 - Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten
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1. Overview
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Regulation |
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KAGB § 26 Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung
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(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger. (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, - 1.
- ihrer Tätigkeit ehrlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und redlich nachzugehen,
- 2.
- im besten Interesse der von ihr verwalteten Investmentvermögen oder der Anleger dieser Investmentvermögen und der Integrität des Marktes zu handeln,
- 3.
- alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und, wo diese nicht vermieden werden können, zur Ermittlung, Beilegung, Beobachtung und gegebenenfalls Offenlegung dieser Interessenkonflikte zu treffen, um
- a)
- zu vermeiden, dass sich diese nachteilig auf die Interessen der Investmentvermögen und der Anleger auswirken und
- b)
- sicherzustellen, dass den von ihr verwalteten Investmentvermögen eine faire Behandlung zukommt,
- 4.
- über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren zu verfügen und diese wirksam einzusetzen,
- 5.
- alle auf die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit anwendbaren regulatorischen Anforderungen zu erfüllen, um das beste Interesse der von ihr verwalteten Investmentvermögen oder der Anleger dieser Investmentvermögen und die Integrität des Marktes zu fördern und
- 6.
- alle Anleger der Investmentvermögen fair zu behandeln.
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf keinem Anleger in einem AIF eine Vorzugsbehandlung gewähren, es sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung ist in den Anlagebedingungen, in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag des entsprechenden AIF vorgesehen. (4) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, deren Erlaubnis auch die in § 20 Absatz 2 Nummer 1 (Finanzportfolioverwaltung) oder die in § 20 Absatz 3 Nummer 1 (individuelle Vermögensverwaltung) oder Nummer 2 (Finanzportfolioverwaltung) genannte Dienstleistung umfasst, darf das Vermögen des Kunden weder ganz noch teilweise in Anteile der von ihr verwalteten Investmentvermögen anlegen, es sei denn, der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung hierzu gegeben. (5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss insbesondere über geeignete Verfahren verfügen, um bei Investmentvermögen unter Berücksichtigung des Wertes des Investmentvermögens und der Anlegerstruktur eine Beeinträchtigung von Anlegerinteressen durch unangemessene Kosten, Gebühren und Praktiken zu vermeiden. (6) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat angemessene Grundsätze und Verfahren anzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Marktstabilität und Marktintegrität zu verhindern. Missbräuchliche Marktpraktiken sind zu verhindern, insbesondere die kurzfristige, systematische Spekulation mit Investmentanteilen durch Ausnutzung von Kursdifferenzen an Börsen und anderen organisierten Märkten und damit verbundene Möglichkeiten, Arbitragegewinne zu erzielen. (7) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die Kriterien, nach welchen die Bundesanstalt beurteilt, ob AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften ihren in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten nachkommen, nach den Artikeln 16 bis 29 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. Für nähere Einzelheiten der Anforderungen an OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Pflicht, im Sinne des Absatzes 1 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwahrstelle zu handeln, wird auf Artikel 21 Buchstabe a bis c, Artikel 22 Absatz 1 bis 4 und Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen. Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die nicht ausschließlich Spezial-AIF verwalten, gelten Artikel 21 Buchstabe a bis c, Artikel 22 Absatz 1 bis 4 und Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 entsprechend. (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalverwaltungsgesellschaften in Bezug auf Publikums-AIF zusätzliche Bestimmungen zu den in den Artikeln 16 bis 29 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 aufgeführten Kriterien nach Absatz 7 und in Bezug auf OGAW nähere Bestimmungen zu erlassen - 1.
- zu Verhaltensregeln, die den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 und 2 entsprechen und
- 2.
- über die Mittel und Verfahren, die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit solcher Kapitalverwaltungsgesellschaften erforderlich sind.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
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KAGB § 27 Interessenkonflikte; Verordnungsermächtigung
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(1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft hat alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte zu ermitteln, die im Zusammenhang mit der Verwaltung von Investmentvermögen auftreten zwischen - 1.
- der Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie ihren Führungskräften, Mitarbeitern oder jeder anderen Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft verbunden ist, und dem von ihr verwalteten Investmentvermögen oder den Anlegern dieses Investmentvermögens,
- 2.
- dem Investmentvermögen oder den Anlegern dieses Investmentvermögens und einem anderen Investmentvermögen oder den Anlegern jenes Investmentvermögens,
- 3.
- dem Investmentvermögen oder den Anlegern dieses Investmentvermögens und einem anderen Kunden der Kapitalverwaltungsgesellschaft,
- 4.
- zwei Kunden der Kapitalverwaltungsgesellschaft.
(2) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen, die es ermöglichen, alle angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten zu ergreifen, treffen und beibehalten, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte den Interessen der Investmentvermögen und ihrer Anleger schaden. (3) Innerhalb ihrer eigenen Betriebsabläufe haben AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften Aufgaben und Verantwortungsbereiche, die als miteinander unvereinbar angesehen werden könnten oder potenziell systematische Interessenkonflikte hervorrufen könnten, zu trennen. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften haben zu prüfen, ob die Bedingungen der Ausübung ihrer Tätigkeit wesentliche andere Interessenkonflikte nach sich ziehen könnten und legen diese den Anlegern der AIF gegenüber offen. (4) Reichen die von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Beeinträchtigung von Anlegerinteressen vermieden wird, so setzt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anleger, bevor sie in ihrem Auftrag Geschäfte tätigt, unmissverständlich über die allgemeine Art und die Quellen der Interessenkonflikte in Kenntnis und entwickelt angemessene Strategien und Verfahren. (4a) Verwaltet eine Kapitalverwaltungsgesellschaft ein Investmentvermögen auf Initiative eines Dritten oder beabsichtigt sie dies, so - 1.
- legt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt ausführliche Erläuterungen und Belege unter Berücksichtigung etwaiger Interessenkonflikte für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 bis 4 vor,
- 2.
- legt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt ausführliche Erläuterungen und Belege unter Berücksichtigung etwaiger Interessenkonflikte für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 und 2 vor.
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft legt insbesondere dar, welche angemessenen Schritte sie unternommen hat, um Interessenkonflikte zu verhindern, die sich aus der Beziehung zu dem Dritten ergeben, oder, falls sich diese Konflikte nicht verhindern lassen, wie sie diese Interessenkonflikte ermittelt, handhabt, überwacht und gegebenenfalls offenlegt, damit sie die Interessen des Investmentvermögens und seiner Anleger nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fälle, in denen das Investmentvermögen den Namen eines als Initiator auftretenden Dritten verwendet oder in denen eine Kapitalverwaltungsgesellschaft einen als Initiator auftretenden Dritten als Auslagerungsunternehmen nach § 36 Absatz 1 bestellt.(5) Im Hinblick auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die Arten der in Absatz 1 genannten Interessenkonflikte und die angemessenen Maßnahmen, die hinsichtlich der Strukturen und der organisatorischen und administrativen Verfahren von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft erwartet werden, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und offenzulegen nach den Artikeln 30 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalverwaltungsgesellschaften in Bezug auf Publikums-AIF zusätzliche Bestimmungen zu den in den Artikeln 30 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 aufgeführten Maßnahmen und Verfahren nach Absatz 5 und in Bezug auf OGAW jeweils nähere Bestimmungen zu erlassen - 1.
- über die Maßnahmen, die eine solche Kapitalverwaltungsgesellschaft zu ergreifen hat, um
- a)
- Interessenkonflikte zu erkennen, ihnen vorzubeugen, mit ihnen umzugehen und sie offenzulegen sowie
- b)
- geeignete Kriterien zur Abgrenzung der Arten von Interessenkonflikten festzulegen, die den Interessen des Investmentvermögens schaden könnten und
- 2.
- über die Strukturen und organisatorischen Anforderungen, die zur Verringerung von Interessenkonflikten nach Absatz 1 erforderlich sind.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
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KAGB § 28 Allgemeine Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung
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(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der von der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere - 1.
- ein angemessenes Risikomanagementsystem;
- 2.
- angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen;
- 3.
- geeignete Regelungen für die persönlichen Geschäfte der Mitarbeiter;
- 4.
- geeignete Regelungen für die Anlage des eigenen Vermögens der Kapitalverwaltungsgesellschaft;
- 5.
- angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung einschließlich in Bezug auf Netzwerk- und Informationssysteme, die in Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet und verwaltet werden, und im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679;
- 6.
- eine vollständige Dokumentation der ausgeführten Geschäfte, die insbesondere gewährleistet, dass jedes das Investmentvermögen betreffende Geschäft nach Herkunft, Kontrahent sowie Art und Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann;
- 7.
- angemessene Kontrollverfahren, die insbesondere das Bestehen einer internen Revision voraussetzen und gewährleisten, dass das Vermögen der von der Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Investmentvermögen in Übereinstimmung mit den Anlagebedingungen, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag des Investmentvermögens sowie den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt wird;
- 8.
- eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung und
- 9.
- einen Prozess, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen dieses Gesetz, gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen oder gegen unmittelbar geltende Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Union über Europäische Risikokapitalfonds, über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, über europäische langfristige Investmentfonds, über Geldmarktfonds, über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt, über Ratingagenturen, über Marktmissbrauch, über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung, über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung, über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen oder über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb der Kapitalverwaltungsgesellschaft an geeignete Stellen zu melden.
Die §§ 77, 78 und 80 Absatz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten entsprechend. Die §§ 24c, 25h und 25j bis 25m des Kreditwesengesetzes sowie § 93 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten entsprechend.(2) Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften umfasst zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Kriterien insbesondere - 1.
- geeignete Verfahren und Vorkehrungen, die gewährleisten, dass die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ordnungsgemäß mit Anlegerbeschwerden umgeht und dass Anleger und Aktionäre der von ihr verwalteten OGAW ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können; dies gilt insbesondere, falls die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft EU-OGAW verwaltet; Anleger und Aktionäre eines von ihr verwalteten EU-OGAW müssen die Möglichkeit erhalten, Beschwerde in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftsstaates des EU-OGAW einzureichen und
- 2.
- geeignete Verfahren und Vorkehrungen, die gewährleisten, dass die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Informationspflichten gegenüber den Anlegern, Aktionären der von ihr verwalteten OGAW und Kunden, ihren Vertriebsgesellschaften sowie der Bundesanstalt oder den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-OGAW nachkommt.
Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die inländische Publikums-AIF verwalten, gilt Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 und Satz 1 Nummer 2 entsprechend.(3) Im Hinblick auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 genannten Verfahren und Regelungen nach den Artikeln 57 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die OGAW oder Publikums-AIF verwalten, zu den Verfahren und Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
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KAGB § 28a Zusätzliche Organisationsanforderungen bei der Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds
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(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die einen Entwicklungsförderungsfonds verwalten, müssen sich den Anforderungen der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement der Internationalen FinanzCorporation der Weltbankgruppe vom 4. Oktober 2019 (https://www.impactprinciples.org/9-principles/) unterworfen haben und diese im Hinblick auf die verwalteten Entwicklungsförderungsfonds während der gesamten Laufzeit des Fonds anwenden. Die erste nach Prinzip 9 der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement erforderliche unabhängige Überprüfung der Anforderungen nach Satz 1 hat durch einen geeigneten Prüfer zum Ende des zweiten Geschäftsjahres ab dem Zeitpunkt der Auflegung des Entwicklungsförderungsfonds oder der Kategorisierung eines bestehenden Fonds als Entwicklungsförderungsfonds zu erfolgen; danach hat die Überprüfung mindestens alle drei Jahre zu erfolgen. Bei Erfüllung der Anforderungen ist die Einhaltung der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vom Abschlussprüfer nach jeder Überprüfung zu bescheinigen. (2) Hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Portfolioverwaltung für einen Entwicklungsförderungsfonds ausgelagert oder wird sie im Hinblick auf dessen Portfolioverwaltung beraten, muss nur das Auslagerungsunternehmen oder das Beratungsunternehmen die Anforderungen gemäß Absatz 1 Satz 1 erfüllen. Handelt es sich bei dem Auslagerungsunternehmen oder dem Beratungsunternehmen um eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Andernfalls hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft dafür Sorge zu tragen, dass die Einhaltung der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement durch das Auslagerungsunternehmen oder das Beratungsunternehmen mindestens alle drei Jahre von einem geeigneten Prüfer geprüft und bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Auslagerungsunternehmen oder Beratungsunternehmen bescheinigt wird. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sich die Bescheinigung vorlegen lassen. Die erste nach Prinzip 9 der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement erforderliche unabhängige Überprüfung des Auslagerungsunternehmens oder des Beratungsunternehmens sowie der Verwaltung des Entwicklungsförderungsfonds hat spätestens zum Ende des zweiten Geschäftsjahres ab dem Zeitpunkt der Auflegung des Fonds oder der Kategorisierung eines bestehenden Fonds als Entwicklungsförderungsfonds zu erfolgen.
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KAGB § 29 Risikomanagement; Verordnungsermächtigung
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(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat eine dauerhafte Risikocontrollingfunktion einzurichten und aufrechtzuerhalten, die von den operativen Bereichen hierarchisch und funktionell unabhängig ist (Funktionstrennung). Die Bundesanstalt überwacht die Funktionstrennung nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Die Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen auf Grund der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte und der von ihnen verwalteten Investmentvermögen die Einrichtung einer hierarchisch und funktionell unabhängigen Risikocontrollingfunktion unverhältnismäßig ist, müssen zumindest in der Lage sein nachzuweisen, dass besondere Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte ein unabhängiges Risikocontrolling ermöglichen und dass der Risikomanagementprozess den Anforderungen der Absätze 1 bis 6 genügt und durchgehend wirksam ist. (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über angemessene Risikomanagementsysteme verfügen, die insbesondere gewährleisten, dass die für die jeweiligen Anlagestrategien wesentlichen Risiken der Investmentvermögen jederzeit erfasst, gemessen, gesteuert und überwacht werden können. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Risikomanagementsysteme regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. (2a) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft stützt sich bei der Bewertung der Kreditqualität der Vermögensgegenstände der Investmentvermögen nicht ausschließlich oder automatisch auf Ratings, die von einer Ratingagentur gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung abgegeben wurden. Die Risikomanagementsysteme nach Absatz 2 haben dies sicherzustellen. Die Bundesanstalt überwacht die Angemessenheit der Prozesse der Kapitalverwaltungsgesellschaften zur Beurteilung der Kreditqualität und die Nutzung von Referenzen auf Ratings im Sinne von Satz 1 im Rahmen der Anlagestrategie der Investmentvermögen; bei der Überwachung berücksichtigt die Bundesanstalt Art, Umfang und Komplexität der Investmentvermögen. Soweit angemessen, wirkt die Bundesanstalt auf die Verminderung des Einflusses solcher Referenzen hin, um eine ausschließliche oder automatische Reaktion auf solche Ratings zu reduzieren. (3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft unterliegt zumindest den folgenden Verpflichtungen: - 1.
- sie tätigt Anlagen für Rechnung des Investmentvermögens entsprechend der Anlagestrategie, den Zielen und dem Risikoprofil des Investmentvermögens auf Basis angemessener, dokumentierter und regelmäßig aktualisierter Sorgfaltsprüfungsprozesse;
- 2.
- sie gewährleistet, dass die mit den einzelnen Anlagepositionen des Investmentvermögens verbundenen Risiken sowie deren jeweilige Wirkung auf das Gesamtrisikoprofil des Investmentvermögens laufend ordnungsgemäß erfasst, gemessen, gesteuert und überwacht werden können; sie nutzt hierzu unter anderem angemessene Stresstests;
- 3.
- sie gewährleistet, dass die Risikoprofile der Investmentvermögen der Größe, der Zusammensetzung sowie den Anlagestrategien und Anlagezielen entsprechen, wie sie in den Anlagebedingungen, dem Verkaufsprospekt und den sonstigen Verkaufsunterlagen des Investmentvermögens festgelegt sind,
- 4.
- ist sie eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, so sorgt sie bei der Kreditvergabe für wirksame Strategien, Verfahren und Prozesse für die Vergabe.
(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft legt ein Höchstmaß an Leverage fest, den sie für jedes der von ihr verwalteten Investmentvermögen einsetzen kann, sowie den Umfang des Rechts der Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstigen Garantien, die im Rahmen der Vereinbarung über den Leverage gewährt werden könnten, wobei sie Folgendes berücksichtigt: - 1.
- die Art des Investmentvermögens,
- 2.
- die Anlagestrategie des Investmentvermögens,
- 3.
- die Herkunft des Leverage des Investmentvermögens,
- 4.
- jede andere Verbindung oder relevante Beziehung zu anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die potenziell ein Systemrisiko darstellen,
- 5.
- die Notwendigkeit, das Risiko gegenüber jedem einzelnen Kontrahenten zu begrenzen,
- 6.
- das Ausmaß, bis zu dem das Leverage abgesichert ist,
- 7.
- das Verhältnis von Aktiva und Passiva,
- 8.
- Umfang, Art und Ausmaß der Geschäftstätigkeiten der Kapitalverwaltungsgesellschaft auf den betreffenden Märkten.
(5) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich für die von ihnen verwalteten AIF die Kriterien für - 1.
- die Risikomanagementsysteme,
- 2.
- die angemessenen zeitlichen Abstände zwischen den Überprüfungen des Risikomanagementsystems,
- 3.
- die Art und Weise, in der die funktionale und hierarchische Trennung zwischen der Risikocontrollingfunktion und den operativen Abteilungen, einschließlich der Portfolioverwaltung, zu erfolgen hat,
- 4.
- die besonderen Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte gemäß Absatz 1 Satz 3 und
- 5.
- die Anforderungen nach Absatz 3 nach den Artikeln 38 bis 45 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
(5a) (weggefallen) (5b) Die Kriterien für die Anforderungen, die ein Originator, ein Sponsor oder ein ursprünglicher Kreditgeber erfüllen muss, damit eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Namen von durch sie verwaltete Investmentvermögen in Verbriefungen investieren darf, bestimmen sich nach der Verordnung (EU) 2017/2402. Für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften gilt Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 entsprechend. Sind Kapitalverwaltungsgesellschaften eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt, so handeln sie im besten Interesse der Anleger in den einschlägigen Investmentvermögen und ergreifen gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die OGAW oder Publikums-AIF verwalten, zu den Risikomanagementsystemen und -verfahren zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
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KAGB § 29a Risikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung
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(1) Für die Zwecke von § 29 Absatz 3 Nummer 4 setzen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die AIF verwalten, die Kredite vergeben, ebenfalls wirksame Strategien, Verfahren und Prozesse für die Bewertung des Kreditrisikos sowie die Verwaltung und Überwachung ihres Kreditportfolios um, halten diese Strategien, Verfahren und Prozesse auf dem neuesten Stand, stellen sicher, dass sie wirksam bleiben, und überprüfen sie regelmäßig, mindestens jedoch einmal pro Jahr. Satz 1 gilt auch, wenn AIF über Dritte Kreditrisiken erlangen. (2) Die in Absatz 1 und in § 29 Absatz 3 Nummer 4 genannten Anforderungen gelten nicht für die Gewährung von Gesellschafterdarlehen, wenn der Nominalwert dieser Darlehen insgesamt 150 Prozent des Kapitals des AIF nicht übersteigt; § 26 Absatz 2 Nummer 2 bleibt unberührt. (3) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass in Fällen, in denen ein von ihr verwalteter AIF Kredite vergibt, der Nominalwert der von diesem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite insgesamt 20 Prozent des Kapitals des AIF nicht übersteigt, wenn es sich bei dem Kreditnehmer um einen der folgenden Akteure handelt: - 1.
- ein Finanzunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 25 der Richtlinie 2009/138/EG,
- 2.
- einen AIF oder
- 3.
- einen OGAW.
Die in Satz 1 genannte Beschränkung gilt unbeschadet der Schwellenwerte, Beschränkungen und Bedingungen nach den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) 2015/760.(4) Die in Absatz 3 Satz 1 festgelegte Anlagebeschränkung - 1.
- gilt ab dem in den Anlagebedingungen, in der Satzung, im Gesellschaftsvertrag, im Verkaufsprospekt oder in den Informationen nach § 307 Absatz 1 und 2 des AIF genannten Datum, wobei das Datum vorbehaltlich des Satzes 2 nicht mehr als 24 Monate nach dem Tag der ersten Zeichnung von Anteilen des AIF liegen darf und dieser Anwendungszeitpunkt den besonderen Merkmalen und Eigenschaften der von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft anzulegenden Vermögenswerte Rechnung tragen muss,
- 2.
- gilt nicht mehr, sobald die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit der Veräußerung der Vermögenswerte des AIF beginnt, um die Anteile seiner Anleger als Teil der Auflösung des AIF zurücknehmen zu können,
- 3.
- wird vorübergehend ausgesetzt, wenn das Kapital des AIF erhöht oder verringert wird; die Aussetzung ist auf den unbedingt erforderlichen Zeitraum zu begrenzen, wobei den Interessen der Anleger des AIF gebührend Rechnung zu tragen ist, und darf in keinem Fall länger als zwölf Monate dauern.
Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Bundesanstalt eine höchstens zwölfmonatige Verschiebung des Anwendungszeitpunkts nach Satz 1 Nummer 1 genehmigen, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft einen ausreichend begründeten Anlageplan vorlegt.(5) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass das Leverage eines von ihr verwalteten kreditvergebenden AIF den folgenden Wert nicht übersteigt: - 1.
- 175 Prozent, wenn es sich um einen offenen AIF handelt,
- 2.
- 300 Prozent, wenn es sich um einen geschlossenen AIF handelt.
Das Leverage des kreditvergebenden AIF wird ausgedrückt als das Verhältnis zwischen dem Risiko dieses AIF, berechnet nach der Commitment-Methode, die in den nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU angenommenen delegierten Rechtsakten festgelegt ist, und seinem Nettoinventarwert. Kreditvereinbarungen, die vollständig durch vertragliche Kapitalverpflichtungen von Anlegern des kreditvergebenden AIF abgedeckt sind, gelten für die Berechnung des in Satz 2 genannten Verhältnisses nicht als Risiko. Unbeschadet der in § 215 Absatz 2, § 263 Absatz 2 und § 274 genannten Befugnisse der Bundesanstalt gelten die Anforderungen nach Satz 1 nicht für einen kreditvergebenden AIF, dessen Kreditvergabe ausschließlich in der Gewährung von Gesellschafterdarlehen besteht, sofern der Nominalwert dieser Darlehen insgesamt 150 Prozent des Kapitals dieses AIF nicht übersteigt.(6) Verstößt ein kreditvergebender AIF gegen die in Absatz 5 festgelegten Anforderungen und liegt der Verstoß außerhalb der Kontrolle der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die ihn verwaltet, so hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Situation zu korrigieren, wobei sie den Interessen der Anleger des kreditvergebenden AIF gebührend Rechnung zu tragen hat. (7) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass ein AIF, den sie verwaltet, keine Kredite an folgende Kreditnehmer vergibt: - 1.
- die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder deren Personal,
- 2.
- die Verwahrstelle des AIF oder die Unternehmen, denen die Verwahrstelle nach Artikel 21 der Richtlinie 2011/61/EU Funktionen in Bezug auf den AIF übertragen hat,
- 3.
- ein Unternehmen, dem die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 36 Funktionen übertragen hat, oder das Personal dieses Unternehmens,
- 4.
- ein Unternehmen innerhalb derselben Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU wie die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, es sei denn, es handelt sich um ein Finanzunternehmen, das ausschließlich Kreditnehmer finanziert, die nicht in den Nummern 1 bis 3 genannt sind.
(8) Vergibt ein AIF Kredite, so werden die Erlöse aus den Krediten abzüglich etwaiger zulässiger Verwaltungsgebühren diesem AIF in voller Höhe zugerechnet. Alle Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Kredits sind nach § 165 Absatz 3 Nummer 3 oder § 307 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 anzugeben. (9) Die Anlagestrategie eines AIF darf weder ganz noch teilweise darin bestehen, Kredite zu dem alleinigen Zweck zu vergeben, diese Kredite oder Risiken aus der Kreditvergabe auf Dritte zu übertragen. (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die AIF verwalten, die Kredite vergeben, zu den Risikomanagementsystemen und -verfahren zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
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KAGB § 29b Risikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Einbehalt
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(1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass ein von ihr verwalteter AIF 5 Prozent des Nominalwerts jedes Kredits, der vom AIF vergeben und anschließend auf Dritte übertragen worden ist, einbehält. Dieser Prozentsatz jedes Kredits wird wie folgt einbehalten: - 1.
- bis zur Fälligkeit bei Krediten mit einer Laufzeit von bis zu acht Jahren oder bei Krediten, die Verbrauchern gewährt werden, unabhängig von ihrer Laufzeit, und
- 2.
- für einen Zeitraum von mindestens acht Jahren bei sonstigen Krediten.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn - 1.
- die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit der Veräußerung der Vermögenswerte des AIF beginnt, um als Teil der Auflösung des AIF Anteile zurücknehmen zu können,
- 2.
- der Verkauf für die Einhaltung der nach Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) erlassenen restriktiven Maßnahmen oder der Produktanforderungen erforderlich ist,
- 3.
- der Verkauf des Kredits erforderlich ist, damit die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anlagestrategie des von ihr verwalteten AIF im besten Interesse der Anleger des AIF umsetzen kann, oder
- 4.
- der Verkauf des Kredits auf eine Verschlechterung des mit dem Kredit verbundenen Risikos zurückzuführen ist, die die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Rahmen ihrer Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach § 29 Absatz 3 Nummer 1 und zur Wahrnehmung des Risikomanagements nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 sowie Absatz 1 dieses Paragraphen festgestellt hat, und der Käufer beim Kauf des Kredits über diese Verschlechterung informiert wird.
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat auf Ersuchen der Bundesanstalt dieser nachzuweisen, dass die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmen nach Absatz 2 erfüllt sind.
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KAGB § 30 Liquiditätsmanagement; Verordnungsermächtigung
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(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über ein angemessenes Liquiditätsmanagementsystem für jedes von ihr verwaltete Investmentvermögen verfügen, es sei denn, es handelt sich um ein geschlossenes Investmentvermögen, für das kein Leverage eingesetzt wird. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat Verfahren festzulegen, die es ihr ermöglichen, die Liquiditätsrisiken der Investmentvermögen zu überwachen und hat zu gewährleisten, dass sich das Liquiditätsprofil der Anlagen des Investmentvermögens mit den zugrunde liegenden Verbindlichkeiten des Investmentvermögens deckt. (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat regelmäßig Stresstests durchzuführen und dabei sowohl normale als auch außergewöhnliche Liquiditätsbedingungen zugrunde zu legen, die die Bewertung und Überwachung der Liquiditätsrisiken der Investmentvermögen ermöglichen. (3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat zu gewährleisten, dass die Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmegrundsätze eines jeden von ihr verwalteten Investmentvermögens übereinstimmen. (3a) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass von ihr verwaltete kreditvergebende AIF geschlossene Fonds sind. Abweichend von Satz 1 kann ein kreditvergebender AIF ein offener Fonds sein, sofern die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die ihn verwaltet, gegenüber der Bundesanstalt nachweisen kann, dass das Liquiditätsrisikomanagementsystem des AIF mit der Anlagestrategie und der Rücknahmepolitik der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Anforderung gilt unbeschadet der Schwellenwerte, Beschränkungen und Bedingungen nach der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und der Verordnung (EU) 2015/760. (4) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich für die von ihnen verwalteten AIF die Kriterien für die Liquiditätsmanagementsysteme und -verfahren und die Übereinstimmung von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und Rücknahmegrundsätzen nach Absatz 3 nach den Artikeln 46 bis 49 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalverwaltungsgesellschaften in Bezug auf Publikums-AIF zusätzliche Bestimmungen zu den in den Artikeln 46 bis 49 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 aufgeführten Kriterien nach Absatz 4 und in Bezug auf OGAW nähere Bestimmungen zu den Liquiditätsmanagementsystemen und -verfahren zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
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KAGB § 30a Auswahl von Liquiditätsmanagementinstrumenten; Verordnungsermächtigung
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(1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jedes von ihr verwaltete offene Investmentvermögen mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagementinstrumente auszuwählen. Für OGAW muss die Auswahl aus der Liste in Anhang IIA Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2009/65/EG und für AIF muss die Auswahl aus der Liste in Anhang V Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2011/61/EU erfolgen. Für OGAW darf sich die Auswahl nicht ausschließlich auf die Instrumente der Nummern 5 und 6 in Anhang IIA der Richtlinie 2009/65/EG beschränken. Für AIF darf sich die Auswahl nicht ausschließlich auf die Instrumente der Nummern 5 und 6 in Anhang V der Richtlinie 2011/61/EU beschränken. (2) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft hat vor der Auswahl nach Absatz 1 die Eignung im Hinblick auf die verfolgte Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmepolitik des Investmentvermögens zu bewerten. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat detaillierte Strategien und Verfahren für die Aktivierung und die Deaktivierung der ausgewählten Liquiditätsmanagementinstrumente und operative und administrative Vorkehrungen für den Einsatz solcher Instrumente umzusetzen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die nach Absatz 1 ausgewählten Liquiditätsmanagementinstrumente in die Anlagebedingungen oder die Satzung des Investmentvermögens aufzunehmen, sofern es sich um Liquiditätsmanagementinstrumente aus der Liste in Anhang IIA Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2009/65/EG oder aus der Liste in Anhang V Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2011/61/EU handelt. (3) Abweichend von Absatz 1 kann eine Kapitalverwaltungsgesellschaft beschließen, für Geldmarktfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1131 nur ein geeignetes Liquiditätsmanagementinstrument aus der Liste in Anhang IIA Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2009/65/EG oder aus der Liste in Anhang V Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2011/61/EU auszuwählen. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalverwaltungsgesellschaften in Bezug auf die Auswahl und den Einsatz von Liquiditätsmanagementinstrumenten zusätzliche Bestimmungen zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
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KAGB § 31 Primebroker
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(1) Nimmt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des AIF die Dienstleistungen eines Primebrokers in Anspruch, müssen die Bedingungen in einem in Textform geschlossenen Vertrag vereinbart werden. Insbesondere muss die Möglichkeit einer Übertragung und Wiederverwendung von Vermögensgegenständen des AIF in diesem Vertrag vereinbart werden und den Anlagebedingungen, der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages des AIF entsprechen. In dem Vertrag muss festgelegt werden, dass die Verwahrstelle über den Vertrag in Kenntnis gesetzt wird. (2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Auswahl und Benennung der Primebroker, mit denen ein Vertrag geschlossen wird, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorzunehmen.
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KAGB § 32 Entschädigungseinrichtung
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Sofern die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Erlaubnis zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 2 hat, hat sie die betroffenen Kunden, die nicht Institute im Sinne des Kreditwesengesetzes sind, über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche der Kunden (Entschädigungseinrichtung) in geeigneter Weise zu informieren; § 23a Absatz 1 Satz 2 und 12 sowie Absatz 2 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.
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KAGB § 33 Werbung
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Auf die Werbung von Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften findet § 23 des Kreditwesengesetzes entsprechend Anwendung.
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KAGB § 34 Anzeigepflichten von Verwaltungsgesellschaften gegenüber der Bundesanstalt und der Bundesbank
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(1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Erlaubnis, insbesondere wesentliche Änderungen der nach § 21 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 vorgelegten Angaben, vor Umsetzung der Änderung mitzuteilen. (2) Beschließt die Bundesanstalt, Beschränkungen vorzuschreiben oder eine nach Absatz 1 mitgeteilte Änderung abzulehnen, so setzt sie eine Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung davon in Kenntnis. Die Bundesanstalt kann diesen Zeitraum um bis zu einen Monat verlängern, wenn sie dies auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls der Kapitalverwaltungsgesellschaft für notwendig erachtet. Sie hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft über die Verlängerung der Frist nach Satz 2 zu informieren. (3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 hat eine Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen: - 1.
- den Vollzug der Bestellung einer Person zum Geschäftsleiter;
- 2.
- das Ausscheiden eines Geschäftsleiters;
- 3.
- die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem anderen Unternehmen; als Beteiligung gilt das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital oder Stimmrechte des anderen Unternehmens;
- 4.
- die Änderung der Rechtsform und der Firma;
- 5.
- bei externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Publikums-AIF verwalten, sowie bei extern verwalteten Investmentgesellschaften, die Publikums-AIF sind, jede Änderung ihrer Satzung oder ihres Gesellschaftsvertrages;
- 6.
- die Absenkung der Eigenmittel unter die in § 25 oder im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes vorgesehenen Schwellen;
- 7.
- die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes, die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat sowie die Aufnahme oder Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung einer Zweigstelle;
- 8.
- die Einstellung des Geschäftsbetriebes;
- 9.
- die Absicht ihrer Geschäftsleiter, eine Entscheidung über die Auflösung der Kapitalverwaltungsgesellschaft herbeizuführen;
- 10.
- den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an der eigenen Gesellschaft, das Erreichen, das Über- und Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, soweit die Kapitalverwaltungsgesellschaft von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt;
- 11.
- die Absicht der Vereinigung mit einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft.
(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt jährlich anzuzeigen: - 1.
- den Namen und die Anschrift der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber sowie die Höhe ihrer Beteiligung,
- 2.
- die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer inländischen Zweigstelle und
- 3.
- die Begründung, Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung.
(5) Die Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder der Kapitalverwaltungsgesellschaft haben der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen: - 1.
- die Aufnahme und die Beendigung ihrer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsorgan- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens,
- 2.
- die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen sich als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsorganmitglied, sobald der Geschäftsleiter oder das Aufsichtsorganmitglied von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen sich als Beschuldigten Kenntnis erlangt hat, und
- 3.
- die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung.
Als unmittelbare Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Halten von mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital des Unternehmens.(6) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die für Rechnung eines AIF Gelddarlehen gewähren oder unverbriefte Darlehensforderungen erwerben, gilt § 14 des Kreditwesengesetzes entsprechend.
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KAGB § 35 Meldepflichten von Verwaltungsgesellschaften
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(1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft unterrichtet die Bundesanstalt regelmäßig über die Märkte und Instrumente, auf beziehungsweise mit denen sie für Rechnung der von ihr verwalteten Investmentvermögen handelt. Sie legt in Bezug auf jedes von ihr verwaltete Investmentvermögen Informationen zu den Instrumenten, mit denen sie handelt, zu den Märkten, in denen sie Mitglied ist oder auf denen sie am Handel aktiv teilnimmt, sowie zu den Risiken und Vermögenswerten jedes von ihr verwalteten Investmentvermögens vor. Diese Angaben umfassen die Kennungen, die erforderlich sind, um die bereitgestellten Daten über Vermögenswerte, Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften eindeutig identifizieren und mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen verknüpfen zu können. (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft legt der Bundesanstalt für jedes von ihr verwaltete inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen sowie für jedes Investmentvermögen, das von ihr in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben wird, die folgenden Informationen vor: - 1.
- den prozentualen Anteil der Vermögensgegenstände eines AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten;
- 2.
- die Auswahl der Liquiditätsmanagementinstrumente nach § 30a Absatz 1 und 3 sowie Informationen über die detaillierten Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung nach § 30a Absatz 2 Satz 2 sowie für OGAW jegliche weiteren Vorkehrungen zum Liquiditätsmanagement;
- 3.
- das aktuelle Risikoprofil des Investmentvermögens, einschließlich des Marktrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Kontrahentenrisikos sowie sonstiger Risiken, einschließlich des operationellen Risikos und des Gesamtbetrags des vom Investmentvermögen eingesetzten Leverage;
- 4.
- die folgenden Informationen über Auslagerungsvereinbarungen in Bezug auf Funktionen der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements:
- a)
- folgende Angaben zum Auslagerungsunternehmen:
- aa)
- die Angabe der Firma, des Geschäftssitzes oder des Sitzes der Zweigniederlassung,
- bb)
- die Angabe, ob es enge Verbindungen zur Kapitalverwaltungsgesellschaft hat,
- cc)
- die Angabe, ob es ein für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassenes oder beaufsichtigtes Unternehmen ist, gegebenenfalls Angaben zu seiner Aufsichtsbehörde,
- dd)
- seine Rechtsträgerkennung, die erforderlich ist, um die bereitgestellten Informationen mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen zu verknüpfen,
- b)
- die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, die die Kapitalverwaltungsgesellschaft für die laufenden Portfolioverwaltungs- oder Risikomanagementaufgaben selbst einsetzt,
- c)
- eine Liste und die Beschreibung der Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Portfolioverwaltung und dem Risikomanagement ausgelagert werden,
- d)
- im Falle der Auslagerung der Portfolioverwaltung den Betrag und den prozentualen Anteil der Vermögenswerte des Investmentvermögens, die der Auslagerungsvereinbarung in Bezug auf die Portfolioverwaltung unterliegen,
- e)
- die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, die die Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Überwachung der Auslagerungsvereinbarung einsetzt,
- f)
- die Anzahl und die Daten der regelmäßigen Überprüfungen im Rahmen der Sorgfaltspflichten, die die Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit durchführt, eine Liste der ermittelten Probleme und gegebenenfalls der zur Behebung dieser Probleme ergriffenen Maßnahmen sowie den Zeitpunkt, bis zu dem diese Maßnahmen umgesetzt werden müssen,
- g)
- im Fall einer Unterauslagerungsvereinbarung die nach den Buchstaben a, c und d erforderlichen Informationen über das Unterauslagerungsunternehmen und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Portfolioverwaltung und dem Risikomanagement, die weiter ausgelagert werden,
- h)
- das Datum des Beginns und des Endes der Vertragslaufzeit der Auslagerungs- und Unterauslagerungsvereinbarung;
- 5.
- die Ergebnisse der nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 und § 30 Absatz 2 durchgeführten Stresstests und
- 6.
- die Liste der Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des Investmentvermögens von der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von einer Vertriebsstelle, die im Namen dieser Kapitalverwaltungsgesellschaft handelt, tatsächlich vertrieben werden.
(3) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft legt der Bundesanstalt auf Verlangen die folgenden Unterlagen vor: - 1.
- einen Jahresbericht über jeden von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten inländischen Spezial-AIF und EU-AIF sowie für jeden AIF, der von ihr in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben wird, für jedes Geschäftsjahr gemäß § 67 Absatz 1 Satz 1, § 101 Absatz 1 Satz 1, § 120 Absatz 1, § 135 Absatz 1 Satz 1, § 148 Absatz 1 oder § 158,
- 2.
- zum Ende jedes Quartals eine detaillierte Aufstellung sämtlicher von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten AIF.
(4) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die mindestens einen AIF verwaltet, der in beträchtlichem Umfang Leverage einsetzt, stellt der Bundesanstalt für jeden von ihr verwalteten AIF Folgendes zur Verfügung: - 1.
- den Gesamtumfang des eingesetzten Leverage sowie eine Aufschlüsselung nach Leverage, der durch Kreditaufnahme oder Wertpapier-Darlehen begründet wird, und Leverage, der durch den Einsatz von Derivaten oder auf andere Weise zustande kommt,
- 2.
- den Umfang, in dem Vermögensgegenstände des Investmentvermögens in Zusammenhang mit dem Einsatz von Leverage wieder verwendet wurden,
- 3.
- die Identität der fünf größten Finanzierungsgeber, von denen Kredite oder Wertpapier-Darlehen aufgenommen wurden, sowie den Umfang dieser jeweils aufgenommenen Kredite oder Wertpapier-Darlehen.
Die Kriterien zur Bestimmung, wann davon auszugehen ist, dass für die Zwecke des Satzes 1 Leverage in beträchtlichem Umfang eingesetzt wird, bestimmt sich nach Artikel 111 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. Die Bundesanstalt nutzt die Informationen nach Satz 1, um festzustellen, inwieweit die Nutzung von Leverage zur Entstehung von Systemrisiken im Finanzsystem, zur Entstehung des Risikos von Marktstörungen oder zur Entstehung von Risiken für das langfristige Wirtschaftswachstum beiträgt. Die Bundesanstalt leitet die Informationen gemäß § 9 weiter.(4a) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft informiert die Bundesanstalt unverzüglich über - 1.
- die Aktivierung oder Deaktivierung des in der Liste in Anhang IIA Nummer 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Liquiditätsmanagementinstruments für einen inländischen OGAW oder des in der Liste in Anhang V Nummer 1 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Liquiditätsmanagementinstruments;
- 2.
- die Aktivierung oder Deaktivierung eines der in der Liste in Anhang IIA Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Liquiditätsmanagementinstrumente für einen inländischen OGAW oder der in der Liste in Anhang V Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Liquiditätsmanagementinstrumente, wenn dies nicht dem normalen Geschäftsverlauf nach den Anlagebedingungen, nach der Satzung oder nach dem Gesellschaftsvertrag des Investmentvermögens entspricht.
(4b) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft informiert die Bundesanstalt innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Aktivierung oder Deaktivierung der Abspaltung illiquider Anlagen nach § 98 Absatz 5. (5) Die Bundesanstalt kann für Kapitalverwaltungsgesellschaften regelmäßig oder ad hoc zusätzliche Meldepflichten festlegen, sofern - 1.
- dies für die wirksame Überwachung von Systemrisiken erforderlich ist oder
- 2.
- die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Anhörung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken die Bundesanstalt ersucht, solche zusätzlichen Meldepflichten aufzuerlegen, soweit dies zur Sicherung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems oder zur Förderung eines langfristigen nachhaltigen Wachstums erforderlich ist.
Die Bundesanstalt informiert die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die zusätzlichen Meldepflichten nach Satz 1 Nummer 1.(6) Für eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, - 1.
- die, vor dem Zeitpunkt, der in dem auf Grundlage des Artikels 66 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakt genannt ist, nach § 317 oder § 330 ausländische AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreibt oder
- 2.
- deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 56 ist,
gelten die Absätze 1 bis 5 gemäß § 58 Absatz 11, § 317 Absatz 1 Nummer 3 und § 330 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Angaben gemäß Absatz 4 auf die von ihr verwalteten inländischen Spezial-AIF, EU-AIF und die von ihr in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertriebenen AIF beschränkt sind.(7) Eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft und eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft legen der Bundesanstalt auf Verlangen einen Jahresbericht über jeden von ihr verwalteten inländischen Spezial-AIF für jedes Geschäftsjahr gemäß § 101 Absatz 1 Satz 1, § 120 Absatz 1, § 135 Absatz 1 Satz 1, § 148 Absatz 1 oder § 158 vor. (8) Die Kriterien zur Konkretisierung der Meldepflichten nach dieser Vorschrift bestimmen sich nach Artikel 110 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. (9) Verwaltungsgesellschaften haben die Meldungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Nummer 2 und den Absätzen 4 bis 6 elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln. (10) Die Bundesanstalt kann durch Allgemeinverfügung nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Form und Turnus der einzureichenden Meldungen nach Absatz 9 und über die zulässigen Datenträger, Datenstrukturen und Übertragungswege festlegen.
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KAGB § 36 Auslagerung; Verordnungsermächtigung
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(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann Aufgaben nach § 1 Absatz 19 Nummer 24 oder die Dienst- und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 bis 10 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und 9 bis 11 auf ein anderes Unternehmen (Auslagerungsunternehmen) unter den folgenden Bedingungen auslagern: - 1.
- die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss in der Lage sein, ihre gesamte Auslagerungsstruktur anhand von objektiven Gründen zu rechtfertigen;
- 2.
- das Auslagerungsunternehmen muss über ausreichende Ressourcen für die Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben und Dienst- und Nebendienstleistungen verfügen und die Personen, die die Geschäfte des Auslagerungsunternehmens tatsächlich leiten, müssen zuverlässig sein und über ausreichende Erfahrung verfügen;
- 3.
- sofern die Auslagerung bei einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Portfolioverwaltung und bei einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement betrifft, dürfen damit nur Auslagerungsunternehmen beauftragt werden, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung oder Finanzportfolioverwaltung zugelassen oder registriert sind und einer Aufsicht unterliegen; § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes findet insoweit keine Anwendung; kann diese Bedingung bei AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften nicht erfüllt werden, kann eine Auslagerung nach Genehmigung durch die Bundesanstalt erfolgen;
- 4.
- wird die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat ausgelagert, muss die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Drittstaates sichergestellt sein;
- 5.
- die Auslagerung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht beeinträchtigen; insbesondere darf sie weder die Kapitalverwaltungsgesellschaft daran hindern, im Interesse ihrer Anleger zu handeln, noch darf sie verhindern, dass das Investmentvermögen im Interesse der Anleger verwaltet wird;
- 6.
- die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss darlegen können, dass das Auslagerungsunternehmen
- a)
- unter Berücksichtigung der ihm übertragenen Aufgaben und Dienst- und Nebendienstleistungen über die erforderliche Qualifikation verfügt,
- b)
- in der Lage ist, die übernommenen Aufgaben und Dienst- und Nebendienstleistungen ordnungsgemäß wahrzunehmen, und
- c)
- sorgfältig ausgewählt wurde;
- 7.
- die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss in der Lage sein, die ausgelagerten Aufgaben und Dienst- und Nebendienstleistungen jederzeit wirksam zu überwachen und sicherzustellen, dass die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben und die Erbringung der übertragenen Dienst- und Nebendienstleistungen unabhängig vom aufsichtsrechtlichen Status und Standort des Auslagerungs- oder Unterauslagerungsunternehmens im Fall von OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften der Richtlinie 2009/65/EG und im Fall von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen; die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sich insbesondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse und die Kündigungsrechte vertraglich zu sichern; darüber hinaus hat sie bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen in einem Drittstaat vertraglich sicherzustellen, dass das Auslagerungsunternehmen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat, an den Bekanntgaben und Zustellungen durch die Bundesanstalt bewirkt werden können, und
- 8.
- die Kapitalverwaltungsgesellschaft überprüft fortwährend die vom Auslagerungsunternehmen erbrachten Dienstleistungen.
Die Genehmigung der Auslagerung nach Satz 1 Nummer 3 durch die Bundesanstalt ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrags zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, hat die Bundesanstalt dies dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 2 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 2 genannten Frist erneut.(1a) Ungeachtet von Vertriebsvereinbarungen zwischen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft und einer Vertriebsstelle gilt dieser Paragraph nicht in Fällen, in denen - 1.
- die in Anhang II Spiegelstrich 3 der Richtlinie 2009/65/EG oder in Anhang I Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannte Vertriebsfunktion von einer oder mehreren Vertriebstellen wahrgenommen wird, die in eigenem Namen handelt oder handeln, und
- 2.
- die Investmentvermögen im Einklang mit der Richtlinie 2014/65/EU oder über Versicherungsanlageprodukte nach der Richtlinie (EU) 2016/97 vertrieben werden.
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt eine Auslagerung anzuzeigen, bevor die Auslagerungsvereinbarung in Kraft tritt. Sie hat der Bundesanstalt darüber hinaus wesentliche Änderungen einer Auslagerung anzuzeigen. (3) Die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement darf nicht ausgelagert werden auf - 1.
- die Verwahrstelle oder einen Unterverwahrer oder
- 2.
- ein anderes Unternehmen, dessen Interessen mit denen der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der Anleger des Investmentvermögens im Konflikt stehen könnten, außer wenn ein solches Unternehmen
- a)
- die Ausführung seiner Aufgaben bei der Portfolioverwaltung oder dem Risikomanagement funktional und hierarchisch von seinen anderen potenziell dazu im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben trennt und
- b)
- die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, steuert, beobachtet und den Anlegern des Investmentvermögens gegenüber offenlegt.
(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat ein Verschulden des Auslagerungsunternehmens in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. (5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf Aufgaben und Dienst- und Nebendienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht in einem Umfang übertragen, der dazu führt, dass sie nicht länger als Verwaltungsgesellschaft oder als Erbringer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Dienst- und Nebendienstleistungen angesehen werden kann und zu einer Briefkastenfirma wird. (5a) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall unmittelbar gegenüber Auslagerungsunternehmen Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Ordnungsmäßigkeit der Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu gewährleisten, insbesondere um zu verhindern, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft zu einer Briefkastenfirma im Sinne des Absatzes 5 wird. (6) Das Auslagerungsunternehmen darf die auf ihn ausgelagerten Aufgaben und Dienst- und Nebendienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 unter den folgenden Bedingungen weiter übertragen (Unterauslagerung): - 1.
- die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Unterauslagerung vorher zuzustimmen,
- 2.
- die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt die Unterauslagerung anzuzeigen, bevor die Unterauslagerungsvereinbarung in Kraft tritt,
- 3.
- die in Absatz 1 Nummer 2 bis 8 festgelegten Bedingungen werden auf das Verhältnis zwischen Auslagerungsunternehmen und Unterauslagerungsunternehmen entsprechend angewendet.
Satz 1 gilt entsprechend bei jeder weiteren Unterauslagerung.(7) Absatz 3 gilt entsprechend bei jeder Unterauslagerung der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements. (8) Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften muss die Auslagerung mit den von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft regelmäßig festgesetzten Vorgaben für die Verteilung der Anlagen in Einklang stehen. (9) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat im Verkaufsprospekt nach § 165 oder § 269 die Aufgaben und Dienst- und Nebendienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 aufzulisten, die sie ausgelagert hat. (10) Im Hinblick auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die Bedingungen zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 und 6 und 7 sowie die Umstände, unter denen angenommen wird, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von Absatz 5 ihre Funktionen in einem Umfang übertragen hat, der sie zu einer Briefkastenfirma werden lässt, so dass sie nicht länger als Verwalter des AIF angesehen werden kann, nach den Artikeln 75 bis 82 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. Für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind die Artikel 75 bis 82 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 hinsichtlich der Bedingungen zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 und 6 und 7 sowie der Umstände, unter denen angenommen wird, dass die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von Absatz 5 ihre Funktionen in einem Umfang übertragen hat, der sie zu einer Briefkastenfirma werden lässt, so dass sie nicht länger als Verwalter des OGAW angesehen werden kann, entsprechend anzuwenden. (11) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über - 1.
- Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach den Absätzen 2 und 6 Satz 1 Nummer 2 vorgesehenen Anzeigen und einzureichenden Unterlagen,
- 2.
- die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und
- 3.
- zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validität.
Das Bundesministerium der Finanzen wird weiterhin ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstellung von Sammelanzeigen und zur Einreichung von Sammelaufstellungen zu ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kapitalverwaltungsgesellschaften durchgeführten Geschäften zu erhalten. In der Rechtsverordnung können ebenfalls nähere Bestimmungen erlassen werden für die Führung eines öffentlichen Registers durch die Bundesanstalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten auf dieses öffentliche Register und über die Zuweisung von Verantwortlichkeiten für die Richtigkeit und Aktualität des öffentlichen Registers. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
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KAGB § 37 Vergütungssysteme; Verordnungsermächtigung
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(1) Kapitalverwaltungsgesellschaften legen jeweils für Geschäftsleiter, Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Verwaltungsgesellschaft oder der verwalteten Investmentvermögen haben (Risikoträger), Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und alle Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, auf Grund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie Geschäftsleiter und Risikoträger, ein Vergütungssystem fest, das mit einem soliden und wirksamen Risikomanagementsystem vereinbar und diesem förderlich ist, keine Anreize setzt zur Eingehung von Risiken, die nicht mit dem Risikoprofil, den Anlagebedingungen, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der von ihnen verwalteten Investmentvermögen vereinbar sind, und das die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht daran hindert, pflichtgemäß im besten Interesse des Investmentvermögens zu handeln. Die Kapitalverwaltungsgesellschaften wenden das Vergütungssystem an. (2) Die Anforderungen an das Vergütungssystem bestimmen sich für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften näher nach Anhang II der Richtlinie 2011/61/EU und für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften näher nach Artikel 14a Absatz 2 und Artikel 14b Absatz 1, 3 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausgestaltung und Ergänzung der Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2011/61/EU sowie nach Artikel 14a Absatz 2 und Artikel 14b der Richtlinie 2009/65/EG nähere Bestimmungen zu erlassen über - 1.
- die Ausgestaltung der Vergütungssysteme, einschließlich der Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten, der Zusammensetzung der Vergütung, der Ausgestaltung positiver und negativer Vergütungsparameter, der Leistungszeiträume sowie der Berücksichtigung der Anlagestrategie, der Ziele, der Werte und der langfristigen Interessen der Kapitalverwaltungsgesellschaften und der verwalteten Investmentvermögen,
- 2.
- die Überwachung der Angemessenheit und Transparenz der Vergütungssysteme durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft und die Weiterentwicklung der Vergütungssysteme,
- 3.
- die Möglichkeit, die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile zu untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses zu beschränken,
- 4.
- die Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der Zusammensetzung der Vergütung sowie das Offenlegungsmedium und die Häufigkeit der Offenlegung.
Die Regelungen haben sich insbesondere an Größe und Vergütungsstruktur der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen sowie ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs, der Komplexität, des Risikogehalts und der Internationalität ihrer Geschäfte zu orientieren. Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 4 müssen die auf Offenlegung der Vergütung bezogenen handelsrechtlichen Bestimmungen nach § 340a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 340l Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs unberührt bleiben. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
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KAGB § 38 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung
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(1) Für den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft gelten die §§ 340a bis 340o des Handelsgesetzbuchs entsprechend. § 26 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten und der festgestellte Jahresabschluss sowie der Lagebericht der Bundesanstalt auf Verlangen zu übermitteln sind. (2) Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers ist § 28 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten. (3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu prüfen. Er hat festzustellen, ob die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist und die Anzeigepflichten nach den §§ 34, 35, 49 und 53, die Anforderungen nach den §§ 25 bis 28, 29, 30, 36 und 37 sowie die Anforderungen nach - 1.
- Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2099 (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1) geändert worden ist,
- 2.
- den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365,
- 3.
- Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011,
- 4.
- Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2554 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) geändert worden ist,
- 5.
- den Artikeln 4 bis 6, 9 bis 21, 23 bis 34 und 36 der Verordnung (EU) 2017/1131,
- 6.
- den Artikeln 5 bis 9 und 18 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402,
- 7.
- den Artikeln 3 bis 10 und 12 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088,
- 8.
- den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 sowie
- 9.
- nach den Artikeln 5 bis 14, 17 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15, 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554
erfüllt hat. § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten. Die Bundesanstalt kann die Prüfung nach Satz 1 und 2 ohne besonderen Anlass anstelle des Prüfers selbst oder durch Beauftragte durchführen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist hierüber rechtzeitig zu informieren.(4) Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 oder 3 erbringt, hat der Abschlussprüfer diese Nebendienstleistungen besonders zu prüfen. Werden Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erbracht, umfasst die Prüfung auch die Einhaltung der in § 5 Absatz 2 Satz 1 genannten Vorschriften und der in § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Anforderungen an das Anfangskapital. Die Prüfung kann auch ein geeigneter Prüfer im Sinne des § 89 Absatz 1 Satz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes vornehmen. § 89 Absatz 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der gesonderten Prüfung der in § 5 Absatz 2 genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes, mit Ausnahme der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 84 des Wertpapierhandelsgesetzes ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist. (4a) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Abschlussprüfers nach den Absätzen 3 und 4 kann die Bundesanstalt auch gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Zeitpunkt der Prüfung, den Gegenstand der Prüfung nach den Absätzen 3 und 4, weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts sowie zur Art und Weise seiner Einreichung bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
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1.1 References
1.2 Identified Requirements
1.3 Related Standards
2. Identified Requirements
Requirements
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3. Related Standards
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