+VAG § 244d Verordnungsermächtigung
|
VAG § 244d Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen bezüglich - 1.
- der Ermittlung und Anpassung der lebenslangen Zahlung,
- 2.
- der Anforderungen an das Risikomanagement, insbesondere mit dem Ziel, die Volatilität der Höhe der lebenslangen Zahlungen zu begrenzen,
- 3.
- der Informationspflichten gegenüber den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern und
- 4.
- der Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde.
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
1. Overview
1.1 References
1.2 Identified Requirements
1.3 Related Standards
2. Identified Requirements
Requirements
| Source |
Requirement |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Requirement |
|