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+Artikel 35 2 |
Artikel 35 2(2) Bei der Bewertung werden das Ausfallrisiko des empfangenden Unternehmens und der aus dem Ausfall des empfangenden Unternehmens resultierende Verlust des unterstützenden Unternehmens sowie mögliche nachteilige Entwicklungen berücksichtigt. Die Bewertung erfolgt im Einklang mit den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen an ein angemessenes Risikomanagement des unterstützenden Unternehmens. 1. Overview
1.1 References1.2 Identified Requirements1.3 Related Standards2. Identified Requirements
3. Related Standards
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