+Artikel 65 2

Artikel 65 2

(2)   Jede Behörde, die Informationen erhält, kann innerhalb der Frist nach Absatz 1 zusätzliche Informationen bei der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde anfordern, wenn sie der Auffassung ist, dass diese zusätzlichen Informationen für die Zwecke der Erarbeitung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans und der Vornahme der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit für das Unternehmen oder die Zweigstelle in ihrem Zuständigkeitsbereich relevant sind. In diesem Fall gelten die einschlägigen Bestimmungen von Artikel 64 entsprechend.

1. Overview

,
Summary Regulation

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE