+Artikel 76 1

Artikel 76 1

(1)   Ermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit oder stimmt sie einer Stellungnahme einer der zum Gruppenabwicklungsplan und zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit konsultierten Behörden hinsichtlich der festgestellten wesentlichen Hindernisse zu, so setzt sie das Verfahren für die gemeinsame Entscheidung im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU aus und informiert die Mitglieder des Abwicklungskollegiums über ihre Entscheidung.

1. Overview

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Summary Regulation

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_DE -

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