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+Artikel 79 5 |
Artikel 79 5(5) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden so bald wie möglich und ohne unnötige Verzögerung alle Anmerkungen der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums und erörtert die vorgeschlagenen Maßnahmen zum Abbau der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit mit ihnen. 1. Overview
1.1 References1.2 Identified Requirements1.3 Related Standards2. Identified Requirements
3. Related Standards
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