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+Artikel 79 6 |
Artikel 79 6(6) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden berücksichtigen und erörtern ferner in gebührendem Maße die potenziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf alle Unternehmen der Gruppe, auf alle Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, und auf die Union als Ganzes. 1. Overview
1.1 References1.2 Identified Requirements1.3 Related Standards2. Identified Requirements
3. Related Standards
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