|
+Artikel 82 3 |
Artikel 82 3(3) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann Einzelheiten in Bezug auf den Inhalt und die Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit mit dem Unionsmutterunternehmen erörtern. 1. Overview
1.1 References1.2 Identified Requirements1.3 Related Standards2. Identified Requirements
3. Related Standards
|