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+Artikel 92 2 |
Artikel 92 2(2) Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden legen den Leitungsorganen der Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich die entsprechenden Teile der gemeinsamen Entscheidung zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe g festgesetzten Frist vor. 1. Overview
1.1 References1.2 Identified Requirements1.3 Related Standards2. Identified Requirements
3. Related Standards
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