+Artikel 99 2

Artikel 99 2

(2)   Soll auf Grundlage von Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU entschieden werden, dass ein Gruppenabwicklungskonzept nicht erforderlich ist, erstellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Entwurf dieser Entscheidung, nachdem sie bei der Beurteilung zu der Einschätzung gelangt ist, dass das Unionsmutterunternehmen die Voraussetzungen gemäß den Artikeln 32 und 33 der genannten Richtlinie erfüllt und dass keiner der Umstände nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Richtlinie vorliegt.

1. Overview

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Summary Regulation

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
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