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+Artikel 99 6 |
Artikel 99 6(6) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet den von ihr erstellten Entwurf der Beurteilung bzw. Entwurf der Entscheidung unverzüglich und gegebenenfalls unter Einhaltung der Frist gemäß Artikel 91 der Richtlinie 2014/59/EU dem Abwicklungskollegium zu. 1. Overview
1.1 References1.2 Identified Requirements1.3 Related Standards2. Identified Requirements
3. Related Standards
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