+KAPITEL IV VERTRAULICHKEIT UND INTEGRITÄT DER PERSONALISIERTEN SICHERHEITSMERKMALE DER ZAHLUNGSDIENSTNUTZER
---+Artikel 22 Allgemeine Anforderungen
------+Artikel 22 (1)
------+Artikel 22 (2)
------+Artikel 22 (3)
------+Artikel 22 (4)
---+Artikel 23 Erstellung und Übertragung von Sicherheitsmerkmalen
---+Artikel 24 Verknüpfung des Zahlungsdienstnutzers
------+Artikel 24 (1)
------+Artikel 24 (2)
---+Artikel 25 Bereitstellung von Sicherheitsmerkmalen, Authentifizierungsgeräten und Software
------+Artikel 25 (1)
------+Artikel 25 (2)
---+Artikel 26 Verlängerung der personalisierten Sicherheitsmerkmale
---+Artikel 27 Vernichtung, Deaktivierung und Widerruf
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KAPITEL IV VERTRAULICHKEIT UND INTEGRITÄT DER PERSONALISIERTEN SICHERHEITSMERKMALE DER ZAHLUNGSDIENSTNUTZER
KAPITEL IV VERTRAULICHKEIT UND INTEGRITÄT DER PERSONALISIERTEN SICHERHEITSMERKMALE DER ZAHLUNGSDIENSTNUTZER
1. Overview
| Summary |
Regulation |
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Artikel 22 Allgemeine Anforderungen
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Artikel 23 Erstellung und Übertragung von Sicherheitsmerkmalen
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Artikel 23
Erstellung und Übertragung von Sicherheitsmerkmalen
Die Zahlungsdienstleister gewährleisten die Erstellung der personalisierten Sicherheitsmerkmale in einer sicheren Umgebung.
Sie sorgen dafür, dass die Risiken einer unbefugten Nutzung der personalisierten Sicherheitsmerkmale sowie der Authentifizierungsgeräte und der Software gemindert werden, sollten die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor ihrer Bereitstellung verloren gehen oder gestohlen oder kopiert werden.
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Artikel 24 Verknüpfung des Zahlungsdienstnutzers
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Artikel 25 Bereitstellung von Sicherheitsmerkmalen, Authentifizierungsgeräten und Software
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Artikel 26 Verlängerung der personalisierten Sicherheitsmerkmale
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Artikel 26
Verlängerung der personalisierten Sicherheitsmerkmale
Die Zahlungsdienstleister gewährleisten, dass die Verlängerung oder die erneute Aktivierung der personalisierten Sicherheitsmerkmale gemäß den Verfahren für die in den Artikeln 23, 24 und 25 beschriebene Erstellung, Verknüpfung und Bereitstellung der Sicherheitsmerkmale und der Authentifizierungsgeräte vorgenommen wird.
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Artikel 27 Vernichtung, Deaktivierung und Widerruf
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Artikel 27
Vernichtung, Deaktivierung und Widerruf
Die Zahlungsdienstleister gewährleisten, dass sie über wirksame Prozesse zur Anwendung aller folgenden Sicherheitsmaßnahmen verfügen:
a)
sichere Vernichtung, sichere Deaktivierung und sicherer Widerruf der personalisierten Sicherheitsmerkmale, der Authentifizierungsgeräte und der Software;
b)
wenn der Zahlungsdienstleister wiederverwendbare Authentifizierungsgeräte und Software ausgibt, wird die sichere Wiederverwendung eines Geräts oder der Software festgelegt, dokumentiert und implementiert, bevor das Gerät oder die Software einem anderen Zahlungsdienstnutzer bereitgestellt wird;
c)
Deaktivierung oder Widerruf von Informationen in Bezug auf die personalisierten Sicherheitsmerkmale, die in den Systemen und Datenbanken des Zahlungsdienstleisters oder gegebenenfalls in öffentlichen Datenarchiven gespeichert sind.
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1.1 References
1.2 Identified Requirements
1.3 Related Standards
2. Identified Requirements
Requirements
| Source |
Requirement |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Requirement |
- Builddate: 12.09.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32018R0389
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EULAW_DE
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