Kontoführende Zahlungsdienstleister, die eine dedizierte Schnittstelle eingerichtet haben, gewährleisten, dass diese Schnittstelle die Bereitstellung von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten nicht beeinträchtigt.
►C1
Solche Beeinträchtigungen können unter anderem darin bestehen, dass die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Zahlungsdienstleister die von den kontoführenden Zahlungsdienstleistern an ihre Kunden ausgegebenen Sicherheitsmerkmale nicht verwenden können, dass eine Umleitung auf die Authentifizierungs- oder anderen Funktionen des kontoführenden Zahlungsdienstleisters auferlegt wird, dass weitere Zulassungen und Registrierungen zusätzlich zu den in den Artikeln 11, 14 und 15 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgesehenen verlangt werden oder dass eine zusätzliche Prüfung der vom Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauslöse- und den Kontoinformationsdienstleistern erteilten Zustimmung verlangt wird.
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