+Artikel 32 (3)

Artikel 32 (3)

Kontoführende Zahlungsdienstleister, die eine dedizierte Schnittstelle eingerichtet haben, gewährleisten, dass diese Schnittstelle die Bereitstellung von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten nicht beeinträchtigt. ►C1  Solche Beeinträchtigungen können unter anderem darin bestehen, dass die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Zahlungsdienstleister die von den kontoführenden Zahlungsdienstleistern an ihre Kunden ausgegebenen Sicherheitsmerkmale nicht verwenden können, dass eine Umleitung auf die Authentifizierungs- oder anderen Funktionen des kontoführenden Zahlungsdienstleisters auferlegt wird, dass weitere Zulassungen und Registrierungen zusätzlich zu den in den Artikeln 11, 14 und 15 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgesehenen verlangt werden oder dass eine zusätzliche Prüfung der vom Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauslöse- und den Kontoinformationsdienstleistern erteilten Zustimmung verlangt wird. ◄

1. Overview

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Summary Regulation

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
  • Builddate: 12.09.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32018R0389
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