+Artikel 23 (1)

Artikel 23 (1)

Ist es Kreditgebern gestattet, Sollzinssätze bestehender Kreditverträge zu ändern, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher über eine Änderung des Sollzinssatzes auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger informieren muss, rechtzeitig bevor die Änderung wirksam wird.

Zu den in Unterabsatz 1 genannten Informationen gehören der Betrag der nach dem Wirksamwerden des neuen Sollzinssatzes zu leistenden Zahlungen und, wenn sich die Anzahl oder die Periodizität der zu leistenden Zahlungen ändert, auch die Einzelheiten hierzu.

1. Overview

,
Summary Regulation

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
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