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Artikel 24 (4)
Wurde die Überziehungsmöglichkeit gekürzt oder gestrichen, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber dem Verbraucher vor Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens ohne zusätzliche Kosten die Möglichkeit anbietet, den tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag im Umfang dieser Kürzung oder Streichung zurückzuzahlen. Diese Rückzahlung erfolgt zu dem für die Überziehungsmöglichkeit geltenden Sollzinssatz in zwölf gleichen Monatsraten, es sei denn, der Verbraucher entscheidet sich für eine frühere Rückzahlung.
1. Overview
1.1 References
1.2 Identified Requirements
1.3 Related Standards
2. Identified Requirements
Requirements
| Source |
Requirement |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Requirement |
- Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
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