+Artikel 39 (1)

Artikel 39 (1)

Für den Fall, dass die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder der Kreditvertrag selbst an einen Dritten abgetreten werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Verbraucher dem Zessionar gegenüber die Einwendungen geltend machen kann, die ihm gegen den ursprünglichen Kreditgeber zustanden, und zwar einschließlich der Aufrechnung von Gegenforderungen, soweit diese Einrede in dem betreffenden Mitgliedstaat zulässig ist.

1. Overview

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Summary Regulation

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
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