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+Artikel 34 (3) |
Artikel 34 (3)Die von den Mitgliedstaaten benannten Selbstverwaltungseinrichtungen veröffentlichen einen Jahresbericht mit Informationen über
a)
die gemäß den Artikeln 58, 59 und 60 ergriffenen Maßnahmen,
b)
die Anzahl der erhaltenen Berichte über Verstöße gemäß Artikel 61, sofern zutreffend,
c)
die Anzahl der von der Selbstverwaltungseinrichtung erhaltenen Berichte gemäß Absatz 1 und die Anzahl der Berichte, die von der Selbstverwaltungseinrichtung an die zentrale Meldestelle weitergeleitet wurde, sofern zutreffend,
d)
sofern zutreffend die Anzahl und eine Beschreibung der Maßnahmen, die gemäß Artikel 47 und 48 durchgeführt wurden, um zu überprüfen, ob die Verpflichteten ihre Verpflichtungen gemäß den folgenden Artikeln einhalten:
i)
Artikel 10 bis 24 (Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden),
ii)
Artikel 33, 34 und 35 (Verdachtsmeldungen),
iii)
Artikel 40 (Aufbewahrung von Aufzeichnungen) und
iv)
Artikel 45 und 46 (interne Kontrollen). 1. Overview
1.1 References1.2 Identified Requirements1.3 Related Standards2. Identified Requirements
3. Related Standards
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