(2) Sollte die Einholung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zustimmung nicht möglich sein, so ergreifen die Kredit- und Finanzinstitute neben ihren Standardmaßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusätzliche Maßnahmen zur Steuerung des Risikos. Zu diesen zusätzlichen Maßnahmen gehört auch die in Artikel 8 Buchstabe a oder die in Artikel 8 Buchstabe c aufgeführte zusätzliche Maßnahme. In Fällen, in denen das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung so groß ist, dass weitere zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden, ergreifen Kredit- und Finanzinstitute eine oder mehrere der übrigen zusätzlichen Maßnahmen in Artikel 8 Buchstaben a bis c.