+BSIG § 4 Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes
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1. Overview
BSIG § 4 Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes
(1) Das Bundesamt ist die zentrale Meldestelle für die Zusammenarbeit der
Einrichtungen der Bundesverwaltung in Angelegenheiten der Sicherheit in der
Informationstechnik.
(2) Das Bundesamt hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe
- 1.
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alle für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der
Informationstechnik erforderlichen Informationen, insbesondere zu
Schwachstellen, Schadprogrammen, erfolgten oder versuchten Angriffen auf die
Sicherheit in der Informationstechnik und der dabei beobachteten
Vorgehensweise, zu sammeln und auszuwerten,
- 2.
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die Einrichtungen der Bundesverwaltung unverzüglich über die sie
betreffenden Informationen nach Nummer 1 und die in Erfahrung gebrachten
Zusammenhänge zu unterrichten,
- 3.
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den Einrichtungen der Bundesverwaltung Empfehlungen zum Umgang
mit den Gefahren bereitzustellen.
(3) Ausgenommen von den Unterrichtungspflichten nach Absatz 2 Nummer 2 sind
Informationen, die aufgrund von Regelungen zum Geheimschutz oder
Vereinbarungen mit Dritten nicht weitergegeben werden dürfen oder deren
Weitergabe im Widerspruch zu der verfassungsrechtlichen Stellung eines
Abgeordneten des Bundestages oder eines Verfassungsorgans oder der
gesetzlich geregelten Unabhängigkeit einzelner Stellen stünde.
1.1 References
1.2 Identified Requirements
1.3 Related Standards
2. Identified Requirements
Requirements
| Source |
Requirement |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Requirement |
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