+BSIG § 13 Warnungen
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1. Overview
BSIG § 13 Warnungen
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 und 21
kann das Bundesamt
- 1.
-
die folgenden Warnungen und Informationen an die Öffentlichkeit
oder an die betroffenen Kreise richten:
- a)
-
Warnungen vor Schwachstellen und anderen
Sicherheitsrisiken in informationstechnischen Produkten und Diensten,
- b)
-
Warnungen vor Schadprogrammen,
- c)
-
Warnungen bei einem Verlust oder einem unerlaubten
Zugriff auf Daten,
- d)
-
Informationen über sicherheitsrelevante
IT-Eigenschaften von Produkten und
- e)
-
Informationen über Verstöße besonders wichtiger
Einrichtungen oder wichtiger Einrichtungen gegen die Pflichten aus diesem
Gesetz sowie
- 2.
-
Sicherheitsmaßnahmen und Einsatz bestimmter Sicherheitsprodukte
empfehlen.
Das
Bundesamt kann zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Dritte einbeziehen,
wenn dies für eine wirksame und rechtzeitige Warnung erforderlich ist.
(2) Die Hersteller betroffener Produkte sind rechtzeitig vor Veröffentlichung
der Warnungen zu informieren. Diese Informationspflicht besteht nicht,
- 1.
-
wenn hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten
Zwecks gefährdet würde oder
- 2.
-
wenn berechtigterweise davon ausgegangen werden kann, dass der
Hersteller an einer vorherigen Benachrichtigung kein Interesse hat.
Soweit
entdeckte Schwachstellen oder Schadprogramme nicht allgemein bekannt werden
sollen, um eine Weiterverbreitung oder rechtswidrige Ausnutzung zu
verhindern oder weil das Bundesamt gegenüber Dritten zur Vertraulichkeit
verpflichtet ist, kann es den Kreis der zu warnenden Personen einschränken.
Kriterien für die Auswahl des zu warnenden Personenkreises nach Satz 3 sind
insbesondere die besondere Gefährdung bestimmter Einrichtungen oder die
besondere Zuverlässigkeit des Empfängers.
(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 und 21
kann das Bundesamt die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung und des
Herstellers des betroffenen Produkts und Dienstes
- 1.
-
vor Schwachstellen in informationstechnischen Produkten und
Diensten und vor Schadprogrammen warnen, wenn hinreichende Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik
hiervon ausgehen, oder
- 2.
-
Sicherheitsmaßnahmen sowie den Einsatz bestimmter
informationstechnischer Produkte und Dienste empfehlen.
Stellen
sich die an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als
falsch heraus oder stellen sich die zugrunde liegenden Umstände als
unzutreffend wiedergegeben heraus, ist dies unverzüglich öffentlich bekannt
zu machen. Warnungen nach Satz 1 sind sechs Monate nach der Veröffentlichung
zu entfernen, wenn nicht weiterhin hinreichende Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik
bestehen. Wird eine Warnung nach Satz 3 nicht entfernt, so ist diese
Entscheidung regelmäßig zu überprüfen.
1.1 References
1.2 Identified Requirements
1.3 Related Standards
2. Identified Requirements
Requirements
| Source |
Requirement |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Requirement |
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