+BSIG § 17 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten
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1. Overview
BSIG § 17 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten
Das Bundesamt kann in Einzelfällen zur Abwehr erheblicher Gefahren für
informationstechnische Systeme einer Vielzahl von Nutzern, die von digitalen
Diensten von Anbietern von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ausgehen, die durch
ungenügende technische und organisatorische Vorkehrungen nach § 19 Absatz 4
des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes unzureichend
gesichert sind und dadurch keinen hinreichenden Schutz bieten vor
- 1.
-
unerlaubten Zugriffen auf die für diese digitalen Dienste
genutzten technischen Einrichtungen oder
- 2.
-
Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind,
gegenüber
dem jeweiligen Anbieter von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1
des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes anordnen, dass
dieser die jeweils zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands seiner
digitalen Dienste erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen
ergreift, um den ordnungsgemäßen Zustand seiner digitalen Dienste
herzustellen. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden der Länder bleibt im
Übrigen unberührt.
1.1 References
1.2 Identified Requirements
1.3 Related Standards
2. Identified Requirements
Requirements
| Source |
Requirement |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Requirement |
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