+BSIG § 19 Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten
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1. Overview
BSIG § 19 Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten
Die Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten durch das Bundesamt nach § 3
Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 erfolgt durch Eigenentwicklung oder nach
Durchführung von Vergabeverfahren aufgrund einer entsprechenden
Bedarfsfeststellung. IT-Sicherheitsprodukte können nur in begründeten
Ausnahmefällen durch eine Eigenentwicklung des Bundesamtes zur Verfügung
gestellt werden. Die Vorschriften des Vergaberechts und der
Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Wenn das Bundesamt
IT-Sicherheitsprodukte bereitstellt, können die Einrichtungen der
Bundesverwaltung oder von ihnen beauftragte Dritte diese Produkte beim
Bundesamt abrufen.
1.1 References
1.2 Identified Requirements
1.3 Related Standards
2. Identified Requirements
Requirements
| Source |
Requirement |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Requirement |
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