+BSIG § 23 Auskunftsrecht der betroffenen Person
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1. Overview
BSIG § 23 Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Verordnung
(EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit
- 1.
-
die Auskunftserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben
gefährden würde, die in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegen,
- 2.
-
die Auskunftserteilung
- a)
-
die öffentliche Sicherheit oder die Gewährleistung
der Netz- und Informationssicherheit gefährden würde oder
- b)
-
sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten würde oder
- 3.
-
die Auskunftserteilung strafrechtliche Ermittlungen oder die
Verfolgung von Straftaten gefährden würde
und
deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung
zurücktreten muss.
(2) § 34 Absatz 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
1.1 References
1.2 Identified Requirements
1.3 Related Standards
2. Identified Requirements
Requirements
| Source |
Requirement |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Requirement |
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