+BSIG § 25 Recht auf Löschung
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1. Overview
BSIG § 25 Recht auf Löschung
(1) Im Fall der nicht automatisierten Verarbeitung besteht die Pflicht des
Bundesamtes zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1
und 2 ergänzend zu den in Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten
Ausnahmen nicht, wenn
- 1.
-
eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht
oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und
- 2.
-
das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering
anzusehen ist.
In
diesem Fall tritt an die Stelle der Löschung eine Einschränkung der
Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und
2 sind nicht anzuwenden, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig
verarbeitet wurden.
(2) Ist die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung von
Maßnahmen nach § 8 Absatz 4 zurückgestellt, dürfen die Daten ohne
Einwilligung der betroffenen Person nur zu diesem Zweck verwendet werden.
Sie sind für andere Zwecke in der Verarbeitung einzuschränken. § 8 Absatz 8
bleibt unberührt.
1.1 References
1.2 Identified Requirements
1.3 Related Standards
2. Identified Requirements
Requirements
| Source |
Requirement |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Requirement |
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