+BSIG § 29 Einrichtungen der Bundesverwaltung
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1. Overview
BSIG § 29 Einrichtungen der Bundesverwaltung
(1) Einrichtungen der Bundesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind, mit
Ausnahme der Institutionen der Sozialen Sicherung und der Deutschen
Bundesbank,
- 1.
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Bundesbehörden,
- 2.
-
öffentlich-rechtlich organisierte IT-Dienstleister der
Bundesverwaltung sowie
- 3.
-
weitere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts sowie ihre Vereinigungen, ungeachtet ihrer Rechtsform,
auf Bundesebene, soweit durch das Bundesamt im Einvernehmen mit dem jeweils
zuständigen Ressort angeordnet.
(2) Für Einrichtungen der Bundesverwaltung sind die Regelungen für besonders
wichtige Einrichtungen anzuwenden, nicht jedoch die Regelungen der §§ 38, 40
Absatz 3 und der §§ 61 und 65.
(3) Die Geschäftsbereiche des Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums der
Verteidigung sowie der Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für
Verfassungsschutz sind zusätzlich zu den Regelungen gemäß Absatz 2 von den
Regelungen des § 7 Absatz 5 Satz 4, der §§ 10, 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe e sowie der §§ 30, 33 und 35 ausgenommen. Das Auswärtige Amt
erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, um die Ziele der
NIS-2-Richtlinie im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts durch
ergebnisäquivalente Maßnahmen umzusetzen.
1.1 References
1.2 Identified Requirements
1.3 Related Standards
2. Identified Requirements
Requirements
| Source |
Requirement |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Requirement |
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