+BSIG § 36 Rückmeldungen des Bundesamtes gegenüber meldenden Einrichtungen
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1. Overview
BSIG § 36 Rückmeldungen des Bundesamtes gegenüber meldenden Einrichtungen
(1) Im Fall einer Meldung einer Einrichtung gemäß § 32 übermittelt das
Bundesamt dieser unverzüglich und nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden
eine Bestätigung über den Eingang der Meldung und, auf Ersuchen der
Einrichtung, Orientierungshilfen oder operative Beratung zu
Abhilfemaßnahmen. Das Bundesamt kann auf Ersuchen der betreffenden
Einrichtung zusätzliche technische Unterstützung leisten.
(2) Ist eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit erforderlich, um einen
erheblichen Sicherheitsvorfall zu verhindern oder zu bewältigen, oder liegt
die Offenlegung des erheblichen Sicherheitsvorfalls anderweitig im
öffentlichen Interesse, so kann das Bundesamt nach Anhörung der betreffenden
Einrichtung diese dazu verpflichten, die Öffentlichkeit über den erheblichen
Sicherheitsvorfall zu informieren. Das Bundesamt kann entsprechend der
Voraussetzungen nach Satz 1 die Öffentlichkeit auch selbst informieren.
Handelt es sich bei der betreffenden Einrichtung um eine Einrichtung der
Bundesverwaltung, gilt für die Information der Öffentlichkeit § 4 Absatz 3
entsprechend.
1.1 References
1.2 Identified Requirements
1.3 Related Standards
2. Identified Requirements
Requirements
| Source |
Requirement |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Requirement |
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