+BSIG § 40 Nationale Verbindungsstelle sowie zentrale Melde- und Anlaufstelle für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen
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1. Overview
BSIG § 40 Nationale Verbindungsstelle sowie zentrale Melde- und Anlaufstelle für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen
(1) Das Bundesamt ist die nationale Verbindungsstelle sowie die zentrale
Melde- und Anlaufstelle für die Aufsicht für besonders wichtige
Einrichtungen und wichtige Einrichtungen in der Sicherheit in der
Informationstechnik.
(2) Zur Wahrnehmung seiner Aufgabe als nationale Verbindungsstelle
koordiniert das Bundesamt
- 1.
-
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Länderbehörden, die
die Länder als zuständige Behörden für die Aufsicht von Einrichtungen der
öffentlichen Verwaltung auf regionaler Ebene nach Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe f Ziffer ii der NIS-2-Richtlinie bestimmt haben, sowie der
Bundesnetzagentur und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
mit den für die Überwachung der Anwendung der NIS-2-Richtlinie zuständigen
Behörden anderer Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit der Europäischen
Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit sowie
- 2.
-
die sektorübergreifende Zusammenarbeit der in Nummer 1 genannten
Länderbehörden, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe, der Bundesnetzagentur und der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht.
(3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgabe als zentrale Meldestelle hat das Bundesamt
- 1.
-
die für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der
Informationstechnik wesentlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten,
insbesondere Informationen zu Schwachstellen, zu Schadprogrammen und zu
Angriffen,
- 2.
-
in Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden und dem
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe die Relevanz der
Informationen nach Nummer 1 für die Verfügbarkeit kritischer
Dienstleistungen zu analysieren,
- 3.
-
das Lagebild bezüglich der Sicherheit in der Informationstechnik
von kritischen Anlagen, besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen
Einrichtungen kontinuierlich zu aktualisieren und
- 4.
-
unverzüglich die nachfolgenden Personen oder Stellen zu
unterrichten:
- a)
-
die Betreiber kritischer Anlagen über sie
betreffende Informationen nach den Nummern 1 bis 3 nach § 33 Absatz 1 Nummer
2 und
- b)
-
die zuständigen Behörden eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union über nach Absatz 5 oder nach
vergleichbaren Regelungen gemeldete erhebliche Störungen, die Auswirkungen
in diesem Mitgliedstaat haben, unter Berücksichtigung der Interessen
nationaler Sicherheit und Verteidigung und
- c)
-
das Auswärtige Amt über nach § 32 Absatz 1 gemeldete
erhebliche Sicherheitsvorfälle mit internationalem Bezug und
- d)
-
im Rahmen vorab zwischen dem Bundesamt und den
Empfängern abgestimmter Prozesse zur Weitergabe und Wahrung der notwendigen
Vertraulichkeit die zu diesem Zweck dem Bundesamt von den Ländern als
zentrale Kontaktstellen benannten Behörden oder die zuständigen Behörden des
Bundes über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen.
(4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgabe als zentrale Anlaufstelle hat das
Bundesamt
- 1.
-
Anfragen der in Absatz 2 genannten Stellen anzunehmen und an die
zuständigen in Absatz 2 genannten Stellen weiterzuleiten,
- 2.
-
Antworten auf die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Anfragen
zu erstellen und dabei die in Absatz 1 genannten Stellen zu beteiligen oder
Antworten der in Absatz 2 Satz 1 genannten Stellen an die in Absatz 2 Satz 1
genannten Stellen weiterzuleiten, nach § 32 eingegangene Meldungen an
zentrale Anlaufstellen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union weiterzuleiten,
- 3.
-
wenn ein erheblicher Sicherheitsvorfall zwei oder mehr
Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft, die anderen betroffenen
Mitgliedstaaten und die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit
über den erheblichen Sicherheitsvorfall zu unterrichten, wobei die Art der
gemäß § 32 Absatz 2 erhaltenen Informationen mitzuteilen und das
wirtschaftliche Interesse der Einrichtung sowie die Vertraulichkeit der
bereitgestellten Informationen zu wahren ist.
(5) Während eines erheblichen Sicherheitsvorfalls gemäß § 32 Absatz 1 kann
das Bundesamt im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde
des Bundes von den betroffenen Betreibern kritischer Anlagen die Herausgabe
der zur Bewältigung der Störung notwendigen Informationen einschließlich
personenbezogener Daten verlangen. Betreiber kritischer Anlagen sind befugt,
dem Bundesamt auf Verlangen die zur Bewältigung der Störung notwendigen
Informationen einschließlich personenbezogener Daten zu übermitteln, soweit
dies zur Bewältigung eines erheblichen Sicherheitsvorfalls erforderlich ist.
(6) Soweit im Rahmen dieser Vorschrift personenbezogene Daten verarbeitet
werden, ist eine über die vorstehenden Absätze hinausgehende Verarbeitung zu
anderen Zwecken unzulässig. § 8 Absatz 8 Satz 3 bis 9 ist entsprechend
anzuwenden.
1.1 References
1.2 Identified Requirements
1.3 Related Standards
2. Identified Requirements
Requirements
| Source |
Requirement |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Requirement |
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