+BSIG § 2 Begriffsbestimmungen
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1. Overview
BSIG § 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
- 1.
-
„Beinahevorfall“ ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Integrität
oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten
oder der Dienste, die über informationstechnische Systeme, Komponenten und
Prozesse angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigt haben könnte,
dessen Eintritt jedoch erfolgreich verhindert worden ist oder aus anderen
Gründen nicht erfolgt ist;
- 2.
-
„berechtigte Zugangsnachfrager“
- a)
-
das Bundesamt,
- b)
-
die Landesbehörden, die die Länder als zuständige
Behörden für die Aufsicht von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung auf
regionaler Ebene nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii der
NIS-2-Richtlinie bestimmt haben,
- c)
-
Strafverfolgungsbehörden,
- d)
-
die Polizeien des Bundes und der Länder und
- e)
-
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der
Länder;
- 3.
-
„Bodeninfrastruktur“ den Sektor Weltraum betreffende
Einrichtungen, die der Kontrolle des Startes, Fluges oder der eventuellen
Landung von Weltraumgegenständen dienen;
- 4.
-
„Cloud-Computing-Dienst“ ein digitaler Dienst, der auf Abruf die
Verwaltung eines skalierbaren und elastischen Pools gemeinsam nutzbarer
Rechenressourcen sowie den umfassenden Fernzugang zu diesem Pool ermöglicht,
auch wenn die Rechenressourcen auf mehrere Standorte verteilt sind;
- 5.
-
„Content Delivery Network“ oder „CDN“ eine Gruppe geographisch
verteilter, zusammengeschalteter Server, mitsamt der hierfür erforderlichen
Infrastruktur, die mit dem Internet verbunden sind, und der Bereitstellung
digitaler Inhalte und Dienste für Internetnutzer im Auftrag von Inhalte- und
Diensteanbietern dienen, mit dem Ziel der Gewährleistung einer hohen
Verfügbarkeit, Zugänglichkeit oder Zustellung mit möglichst niedriger
Latenz;
- 6.
-
„Cyberbedrohung“ eine Cyberbedrohung nach Artikel 2 Nummer 8 der
Verordnung (EU) 2019/881;
- 7.
-
„Datenverkehr“ die mittels technischer Protokolle übertragenen
Daten; es können Telekommunikationsinhalte nach § 3 Absatz 1 des
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und Nutzungsdaten
nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes enthalten sein;
- 8.
-
„DNS-Diensteanbieter“ eine natürliche oder juristische Person,
die
- a)
-
für Internet-Endnutzer öffentlich verfügbare
rekursive Dienste zur Auflösung von Domain-Namen anbietet oder
- b)
-
autoritative Dienste zur Auflösung von Domain-Namen
zur Nutzung durch Dritte, mit Ausnahme von Root-Namenservern, anbietet;
- 9.
-
„Domain-Name-Registry-Dienstleister“ ein Registrar oder eine
Stelle, die im Namen von Registraren tätig ist, insbesondere Anbieter oder
Wiederverkäufer von Datenschutz- oder Proxy-Registrierungsdiensten;
- 10.
-
„erhebliche Cyberbedrohung“ eine Cyberbedrohung, die das
Potenzial besitzt, die informationstechnischen Systeme, Komponenten und
Prozesse aufgrund der besonderen technischen Merkmale der Cyberbedrohung
erheblich zu beeinträchtigen; eine Beeinträchtigung ist erheblich, wenn sie
erheblichen materiellen oder immateriellen Schaden verursachen kann;
- 11.
-
„erheblicher Sicherheitsvorfall“ ein Sicherheitsvorfall, der
- a)
-
schwerwiegende Betriebsstörungen der Dienste oder
finanzielle Verluste für die betreffende Einrichtung verursacht hat oder
verursachen kann oder
- b)
-
andere natürliche oder juristische Personen durch
erhebliche materielle oder immaterielle Schäden beeinträchtigt hat oder
beeinträchtigen kann,
sofern
durch die Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 5 keine konkretisierende
Begriffsbestimmung erfolgt;
- 12.
-
„Forschungseinrichtung“ eine Einrichtung, deren primäres Ziel es
ist, angewandte Forschung oder experimentelle Entwicklung im Hinblick auf
die Nutzung der Ergebnisse dieser Forschung für kommerzielle Zwecke
durchzuführen; Bildungseinrichtungen gelten nicht als
Forschungseinrichtungen;
- 13.
-
„Geschäftsleitung“ eine natürliche Person, die nach Gesetz,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur
Vertretung einer besonders wichtigen Einrichtung oder wichtigen Einrichtung
berufen ist; Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen der Bundesverwaltung
nach § 29 gelten nicht als Geschäftsleitung;
- 14.
-
„IKT-Dienst“ ein IKT-Dienst nach Artikel 2 Nummer 13 der
Verordnung (EU) 2019/881;
- 15.
-
„IKT-Produkt“ ein IKT-Produkt nach Artikel 2 Nummer 12 der
Verordnung (EU) 2019/881;
- 16.
-
„IKT-Prozess“ ein IKT-Prozess nach Artikel 2 Nummer 14 der
Verordnung (EU) 2019/881;
- 17.
-
„Informationssicherheit“ der angemessene Schutz der
Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Informationen;
- 18.
-
„Informationstechnik“ ein technisches Mittel zur Verarbeitung
von Informationen;
- 19.
-
„Institutionen der Sozialen Sicherung“ Körperschaften gemäß § 29
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Arbeitsgemeinschaften gemäß § 94 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
e. V. sowie die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder
Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist;
- 20.
-
„Internet Exchange Point“ oder „IXP“ eine Infrastruktur, die
- a)
-
die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen
autonomen Systemen ermöglicht, die in erster Linie zum Austausch von
Internet-Datenverkehr genutzt wird,
- b)
-
nur der Zusammenschaltung autonomer Systeme dient
und
- c)
-
nicht voraussetzt, dass
- aa)
-
der Internet-Datenverkehr zwischen zwei
beliebigen teilnehmenden autonomen Systemen über ein drittes autonomes
System läuft oder
- bb)
-
den betreffenden Datenverkehr verändert
oder diesen anderweitig beeinträchtigt;
- 21.
-
„Kommunikationstechnik des Bundes“ Informationstechnik, die von
einer oder mehreren Einrichtungen der Bundesverwaltung oder im Auftrag einer
oder mehrerer Einrichtungen der Bundesverwaltung betrieben wird und der
Kommunikation oder dem Datenaustausch innerhalb einer Einrichtung der
Bundesverwaltung, der Einrichtungen der Bundesverwaltung untereinander oder
der Einrichtungen der Bundesverwaltung mit Dritten dient; nicht als
„Kommunikationstechnik des Bundes“ gelten die Kommunikationstechnik des
Bundesverfassungsgerichts, der Bundesgerichte, soweit sie nicht
öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, des Bundestages, des
Bundesrates, des Bundespräsidenten und des Bundesrechnungshofes, soweit sie
ausschließlich in deren eigener Zuständigkeit betrieben wird;
- 22.
-
„kritische Anlage“ eine Anlage, die für die Erbringung einer
kritischen Dienstleistung erheblich ist; die kritischen Anlagen im Sinne
dieses Gesetzes werden durch die Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 näher
bestimmt;
- 23.
-
„kritische Komponenten“ IKT-Produkte, die in einer
Rechtsverordnung aufgrund von § 56 Absatz 7 und 8 als kritische Komponenten
bestimmt werden.
- 24.
-
„kritische Dienstleistung“ eine Dienstleistung zur Versorgung
der Allgemeinheit in den Sektoren Energie, Transport und Verkehr,
Finanzwesen, Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für
Arbeitsuchende, Gesundheitswesen, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und
Telekommunikation, Weltraum oder Siedlungsabfallentsorgung, deren Ausfall
oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu
Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde;
- 25.
-
„Managed Security Service Provider“ oder „MSSP“ ein Managed
Service Provider, der Unterstützung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem
Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit durchführt oder erbringt;
- 26.
-
„Managed Service Provider“ oder „MSP“ ein Anbieter von Diensten
im Zusammenhang mit der Installation, der Verwaltung, dem Betrieb oder der
Wartung von IKT-Produkten, -Netzen, -Infrastruktur, -Anwendungen oder
jeglicher anderer Netz- und Informationssysteme durch Unterstützung oder
aktive Verwaltung in den Räumlichkeiten der Kunden oder aus der Ferne;
- 27.
-
„NIS-2-Richtlinie“ die Richtlinie (EU) 2022/2555 in der jeweils
geltenden Fassung;
- 28.
-
„Online-Marktplatz“ ein Dienst nach § 312l Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs;
- 29.
-
„Online-Suchmaschine“ ein digitaler Dienst nach Artikel 2 Nummer
5 der Verordnung (EU) 2019/1150;
- 30.
-
„Plattform für Dienste sozialer Netzwerke“ eine Plattform, auf
der Endnutzer mit unterschiedlichen Geräten insbesondere durch Chats, Posts,
Videos und Empfehlungen miteinander in Kontakt treten und kommunizieren
sowie Inhalte teilen und entdecken können;
- 31.
-
„Protokolldaten“ Steuerdaten eines informationstechnischen
Protokolls zur Datenübertragung, die
- a)
-
zur Gewährleistung der Kommunikation zwischen
Empfänger und Sender notwendig sind und
- b)
-
unabhängig vom Inhalt des Kommunikationsvorgangs
übertragen oder auf den am Kommunikationsvorgang beteiligten Servern
gespeichert werden;
Protokolldaten
können Verkehrsdaten nach § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes und
Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes enthalten;
- 32.
-
„Protokollierungsdaten“ Aufzeichnungen über technische
Ereignisse oder Zustände innerhalb informationstechnischer Systeme;
- 33.
-
„qualifizierter Vertrauensdienst“ ein qualifizierter
Vertrauensdienst nach Artikel 3 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
- 34.
-
„qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter“ ein qualifizierter
Vertrauensdiensteanbieter nach Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr.
910/2014;
- 35.
-
„Rechenzentrumsdienst“ ein Dienst, der Strukturen umfasst, die
dem vorrangigen Zweck der zentralen Unterbringung, der Zusammenschaltung und
dem Betrieb von IT- oder Netzwerkausrüstungen dienen, und die
Datenverarbeitungsdienste erbringen, mitsamt allen benötigten Anlagen und
Infrastrukturen, insbesondere für die Stromverteilung und die
Umgebungskontrolle;
- 36.
-
„Schadprogramme“ Programme und sonstige informationstechnische
Routinen und Verfahren, die dazu dienen, unbefugt Daten zu nutzen oder zu
löschen oder unbefugt auf sonstige informationstechnische Abläufe
einzuwirken;
- 37.
-
„Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes“
sicherheitsrelevante Netzwerkübergänge innerhalb der Kommunikationstechnik
des Bundes sowie zwischen dieser und der Informationstechnik der einzelnen
Einrichtungen der Bundesverwaltung, der Informationstechnik von Gruppen von
Einrichtungen der Bundesverwaltung oder der Informationstechnik Dritter;
nicht als „Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes“ gelten die
Komponenten an den Netzwerkübergängen, die in eigener Zuständigkeit der in
Nummer 21 genannten Gerichte und Verfassungsorgane betrieben werden;
- 38.
-
„Schwachstelle“ eine Eigenschaft von IKT-Produkten oder
IKT-Diensten, die von Dritten ausgenutzt werden kann, um sich gegen den
Willen des Berechtigten Zugang zu den IKT-Produkten oder IKT-Diensten zu
verschaffen oder die Funktion der IKT-Produkte oder IKT-Dienste zu
beeinflussen;
- 39.
-
„Sicherheit in der Informationstechnik“ die Einhaltung
bestimmter Sicherheitsstandards, die die Verfügbarkeit, Integrität oder
Vertraulichkeit von Informationen betreffen, durch Sicherheitsvorkehrungen
- a)
-
in informationstechnischen Systemen, Komponenten
oder Prozessen oder
- b)
-
bei der Anwendung informationstechnischer Systeme,
Komponenten oder Prozesse;
- 40.
-
„Sicherheitsvorfall“ ein Ereignis, das die Verfügbarkeit,
Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder
verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über informationstechnische
Systeme, Komponenten und Prozesse angeboten werden oder zugänglich sind,
beeinträchtigt;
- 41.
-
„Systeme zur Angriffserkennung“ durch technische Werkzeuge und
organisatorische Einbindung unterstützte Prozesse zur Erkennung von
Angriffen auf informationstechnische Systeme; wobei die Angriffserkennung
durch Abgleich der in einem informationstechnischen System verarbeiteten
Daten mit Informationen und technischen Mustern, die auf Angriffe hindeuten,
erfolgt;
- 42.
-
„Top Level Domain Name Registry“ eine natürliche oder
juristische Person, die die Registrierung von Internet-Domain-Namen
innerhalb einer spezifischen Top Level Domain (TLD) verwaltet und betreibt,
einschließlich des Betriebs ihrer Namenserver, der Pflege ihrer Datenbanken
und der Verteilung von TLD-Zonendateien über die Namenserver, unabhängig
davon, ob der Betrieb durch die natürliche oder juristische Person selbst
erfolgt oder ausgelagert wird; keine „Top Level Domain Name Registry“ sind
Register, die TLD-Namen nur für eigene Zwecke verwenden;
- 43.
-
„Vertrauensdienst“ ein Vertrauensdienst nach Artikel 3 Nummer 16
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
- 44.
-
„Vertrauensdiensteanbieter“ ein Vertrauensdiensteanbieter nach
Artikel 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
- 45.
-
„weltraumgestützte Dienste“ Dienste, die den Sektor Weltraum
betreffen, die auf Daten und Informationen beruhen, die entweder von
Weltraumgegenständen erzeugt oder über diese weitergegeben werden und deren
Störung zu breiteren Kaskadeneffekten, die weitreichende und langanhaltende
negative Auswirkungen auf die Erbringung von Diensten im gesamten
Binnenmarkt haben können, führen kann;
- 46.
-
„Zertifizierung“ die Feststellung einer Zertifizierungsstelle,
dass ein Produkt, ein Prozess, ein System, ein Schutzprofil
(Sicherheitszertifizierung), eine Person (Personenzertifizierung) oder ein
IT-Sicherheitsdienstleister bestimmte Anforderungen erfüllt.
1.1 References
1.2 Identified Requirements
1.3 Related Standards
2. Identified Requirements
Requirements
| Source |
Requirement |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Requirement |
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