+BSIG - Teil 5 - Zertifizierung, Konformitätserklärung und Kennzeichen
---+BSIG § 52 Zertifizierung
---+BSIG § 53 Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung
---+BSIG § 54 Nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung
---+BSIG § 55 Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen

1. Overview

BSIG - Teil 5 - Zertifizierung, Konformitätserklärung und Kennzeichen

Summary Regulation
BSIG § 52 Zertifizierung

(1) Das Bundesamt ist nationale Zertifizierungsstelle der Bundesverwaltung für IT-Sicherheit.

(2) Für bestimmte Produkte oder Leistungen kann beim Bundesamt eine Sicherheits- oder Personenzertifizierung oder eine Zertifizierung als IT-Sicherheitsdienstleister beantragt werden. Die Anträge werden in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet; hiervon kann abgewichen werden, wenn das Bundesamt wegen der Anzahl und des Umfangs anhängiger Prüfungsverfahren eine Prüfung in angemessener Zeit nicht durchführen kann und an der Erteilung eines Zertifikats ein öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat dem Bundesamt diejenigen Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, deren Kenntnis für die Prüfung und Bewertung der Produkte und Leistungen oder der Eignung der Person sowie für die Erteilung des Zertifikats erforderlich ist. Ein Zertifikat nach Satz 1 darf nur dann für ein Produkt, eine Leistung, eine Person oder einen IT-Sicherheitsdienstleister verwendet werden, wenn das Bundesamt ein entsprechendes Zertifikat erteilt hat und dieses nicht aufgehoben wurde oder auf andere Weise ungültig geworden ist.

(3) Die Prüfung und die Bewertung können durch vom Bundesamt nach Absatz 7 anerkannte sachverständige Stellen erfolgen.

(4) Das Sicherheitszertifikat wird erteilt, wenn

1.
die informationstechnischen Systeme, Komponenten, Produkte oder Schutzprofile den vom Bundesamt festgelegten Kriterien entsprechen und
2.
das Bundesministerium des Innern die Erteilung des Zertifikats nicht nach Absatz 5 untersagt hat.
Vor Erteilung des Sicherheitszertifikats legt das Bundesamt den Vorgang dem Bundesministerium des Innern zur Prüfung nach Absatz 5 vor.

(5) Das Bundesministerium des Innern kann die Erteilung eines Zertifikats nach Absatz 4 im Einzelfall untersagen, wenn überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung entgegenstehen.

(6) Für die Zertifizierung von Personen und IT-Sicherheitsdienstleistern gilt Absatz 4 entsprechend.

(7) Eine Stelle wird als sachverständig im Sinne des Absatz 3 anerkannt, wenn

1.
die sachliche und personelle Ausstattung sowie die fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit der Konformitätsbewertungsstelle den vom Bundesamt festgelegten Kriterien entsprechen und
2.
das Bundesministerium des Innern festgestellt hat, dass überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung nicht entgegenstehen.
Das Bundesamt stellt durch die notwendigen Maßnahmen sicher, dass das Fortbestehen der Voraussetzungen nach Satz 1 regelmäßig überprüft wird.

(8) Sicherheitszertifikate anderer anerkannter Zertifizierungsstellen aus dem Bereich der Europäischen Union werden vom Bundesamt anerkannt, sofern sie eine den Sicherheitszertifikaten des Bundesamtes gleichwertige Sicherheit ausweisen und die Gleichwertigkeit vom Bundesamt festgestellt worden ist.

BSIG § 53 Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung

(1) Das Bundesamt kann für die vom Bundesamt in einer Technischen Richtlinie festgelegten Anforderungen und Vorgaben zulassen, dass ein Hersteller oder Anbieter von IKT-Produkten, IKT-Diensten und IKT-Prozessen, die keine Verbraucherprodukte nach § 55 sind, sowie eine Person oder ein IT-Sicherheitsdienstleister eine Selbstbewertung seiner oder ihrer Konformität vornimmt. Der Hersteller oder Anbieter von IKT-Produkten, IKT-Diensten und IKT-Prozessen, die Person oder der IT-Sicherheitsdienstleister kann unter den Voraussetzungen von Satz 1 eine Konformitätserklärung ausstellen, die bestätigt, dass er oder sie die in der Technischen Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt. Durch die Ausstellung der Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller oder Anbieter der IKT-Produkte, IKT-Dienste und IKT-Prozesse, die Person oder der IT-Sicherheitsdienstleister (Aussteller) die Verantwortung dafür, dass das IKT-Produkt, der IKT-Dienst, der IKT-Prozess, die Person oder die IT-Sicherheitsdienstleistung den in der Technischen Richtlinie festgelegten Anforderungen entspricht. Eine Erklärung nach Satz 3 darf nur dann für ein IKT-Produkt, einen IKT-Dienst und IKT-Prozess, eine Person oder einen IT-Sicherheitsdienstleister verwendet werden, wenn der Hersteller, der Anbieter, die Person oder der IT-Sicherheitsdienstleisters diese ausgestellt hat und sie weder widerrufen noch nach Absatz 5 Nummer 3 für ungültig erklärt wurde.

(2) Die Technische Richtlinie nach Absatz 1 kann insbesondere Vorgaben enthalten über

1.
den Inhalt und das Format der Konformitätserklärung,
2.
Nachweise und Verfahren, die die Angaben der Konformitätserklärung belegen,
3.
die Bedingungen für die Aufrechterhaltung, Fortführung und Verlängerung der Konformitätserklärung,
4.
die Verwendung eines vom Bundesamt bereitgestellten Kennzeichens und Siegels sowie die Bedingungen für deren Verwendung,
5.
die Meldung und Behandlung erkannter Schwachstellen des IKT-Produktes, IKT-Dienstes oder IKT-Prozesses oder der IT-Sicherheitsdienstleistung,
6.
die Bereitstellung von Informationen auf der Internetseite des Bundesamtes über die Konformitätserklärung, dessen Aussteller und das IKT-Produkt, den -Dienst, den -Prozess, die Person oder die IT-Sicherheitsdienstleistung oder
7.
die Befristung der Geltungsdauer der Konformitätserklärung.

(3) Wird in den Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt, dass die Angaben der Konformitätserklärung nur durch eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle nachgewiesen werden können, so kann das Bundesamt auf Antrag Konformitätsbewertungsstellen, die beabsichtigen, im Anwendungsbereich dieses Paragraphen tätig zu werden, eine Befugnis erteilen, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen der Technischen Richtlinie erfüllt sind. Ohne eine Befugniserteilung durch das Bundesamt dürfen Konformitätsbewertungsstellen im Anwendungsbereich dieses Paragraphen nicht tätig werden.

(4) Der Aussteller hält die Konformitätserklärung, die technische Dokumentation und alle weiteren einschlägigen Informationen in Bezug auf die Konformität der IKT-Produkte, IKT-Dienste und IKT-Prozesse, der Person oder der IT-Sicherheitsdienstleistung mit den festgelegten Kriterien während eines Zeitraums, der vom Bundesamt in der Technischen Richtlinie nach Absatz 1 festgelegt wurde, für das Bundesamt bereit. Eine Kopie der Konformitätserklärung ist dem Bundesamt vorzulegen.

(5) Das Bundesamt kann geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Aussteller von Konformitätserklärungen den Anforderungen des Schemas und den Vorgaben dieses Paragraphen genügen und insbesondere

1.
Aussteller von Konformitätserklärungen auffordern, ihm sämtliche Auskünfte zu erteilen, die es für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt,
2.
Untersuchungen in Form von Testkäufen oder Audits bei den Ausstellern von Konformitätserklärungen durchführen, um deren Einhaltung der in der Technischen Richtlinie festgelegten Anforderungen und Vorgaben nach Absatz 1 zu überprüfen und
3.
Konformitätserklärungen nach Absatz 1 für ungültig erklären.

(6) Für Maßnahmen nach Absatz 4 kann das Bundesamt Gebühren erheben, sofern es aufgrund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die berechtigte Zweifel an der Einhaltung der Anforderungen der Technischen Richtlinie oder dieses Paragraphen begründeten.

BSIG § 54 Nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung

(1) Das Bundesamt ist die nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/881.

(2) Das Bundesamt kann auf Antrag Konformitätsbewertungsstellen, die im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/881 sowie des § 52 dieses Gesetzes tätig werden, eine Befugnis erteilen, als solche tätig zu werden, wenn die Voraussetzungen des maßgeblichen europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/881 oder des § 52 dieses Gesetzes erfüllt sind. Ohne eine Befugniserteilung durch das Bundesamt dürfen Konformitätsbewertungsstellen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/881 nicht tätig werden.

(3) Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 58 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/881 und nach § 52 dieses Gesetzes erforderlich ist, kann das Bundesamt von Konformitätsbewertungsstellen, denen eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, von Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und von Ausstellern von EU-Konformitätserklärungen im Sinne von Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 die erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung, insbesondere die Vorlage von Unterlagen oder Mustern, verlangen. § 3 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend.

(4) Das Bundesamt kann Untersuchungen in Form von Auditierungen nach Artikel 58 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/881 bei Konformitätsbewertungsstellen, denen eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, bei Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und bei Ausstellern von EU-Konformitätserklärungen im Sinne von Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Titels III der Verordnung (EU) 2019/881 zu überprüfen. § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend.

(5) Das Bundesamt ist befugt, Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume von Konformitätsbewertungsstellen, denen eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, und von Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate im Sinne von Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 in den Zeiten, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen, zu betreten, zu besichtigen und dort befindliche Unterlagen und Muster zu prüfen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 58 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/881 sowie nach diesem Paragraphen erforderlich ist. § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend.

(6) Das Bundesamt kann von ihm ausgestellte Cybersicherheitszertifikate oder durch eine Konformitätsbewertungsstelle, der eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, nach Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/881 ausgestellte Cybersicherheitszertifikate widerrufen oder EU-Konformitätserklärungen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/881 für ungültig erklären,

1.
sofern diese Zertifikate oder EU-Konformitätserklärungen die Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2019/881 oder eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/881 nicht erfüllen oder
2.
wenn das Bundesamt die Erfüllung nach Nummer 1 nicht feststellen kann, weil der Inhaber des europäischen Cybersicherheitszertifikats oder der Aussteller der EU-Konformitätserklärung seinen Mitwirkungspflichten nach Absatz 3 nicht nachgekommen ist oder weil er das Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse nach Absatz 4 oder im Falle eines Inhabers eines europäischen Cybersicherheitszertifikats auch nach Absatz 5 behindert hat.
Widerrufene Cybersicherheitszertifikate oder für ungültig erklärte EU-Konformitätserklärungen nach Satz 1 dürfen nicht verwendet werden.

(7) Das Bundesamt kann von ihm erteilte Befugnisse nach Absatz 2 widerrufen,

1.
sofern die Voraussetzungen des maßgeblichen europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 54 Verordnung (EU) 2019/881 oder des § 52 dieses Gesetzes nicht erfüllt sind oder
2.
wenn das Bundesamt die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht feststellen kann, weil die Konformitätsbewertungsstelle ihren Mitwirkungspflichten nach Absatz 3 nicht nachgekommen ist oder weil sie das Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse nach den Absätzen 4 und 5 behindert hat.

BSIG § 55 Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen

(1) Das Bundesamt führt zur Information von Verbrauchern über die IT-Sicherheit von Produkten bestimmter vom Bundesamt festgelegter Produktkategorien ein einheitliches IT-Sicherheitskennzeichen ein. Das IT-Sicherheitskennzeichen trifft keine Aussage über die den Datenschutz betreffenden Eigenschaften eines Produktes.

(2) Das IT-Sicherheitskennzeichen besteht aus

1.
einer Zusicherung des Herstellers oder Diensteanbieters, dass das Produkt für eine festgelegte Dauer bestimmte IT-Sicherheitsanforderungen erfüllt (Herstellererklärung), und
2.
einer Information des Bundesamtes über sicherheitsrelevante IT-Eigenschaften des Produktes (Sicherheitsinformation).

(3) Die IT-Sicherheitsanforderungen, auf die sich die Herstellererklärung bezieht, ergeben sich aus einer Norm oder einem Standard oder aus einer branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgabe, die die jeweilige Produktkategorie umfasst, sofern das Bundesamt in einem Verfahren, das durch Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2 geregelt wird, festgestellt hat, dass die Norm oder der Standard oder die branchenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgabe geeignet ist, ausreichende IT-Sicherheitsanforderungen für die Produktkategorie abzubilden. Ein Anspruch auf diese Feststellung besteht nicht. Liegt keine Feststellung nach Satz 1 vor, ergeben sich die IT-Sicherheitsvorgaben aus einer vom Bundesamt veröffentlichten Technischen Richtlinie, die die jeweilige Produktkategorie umfasst, sofern das Bundesamt eine solche Richtlinie bereits veröffentlicht hat. Wird ein Produkt von mehr als einer oder einem bestehenden, als geeignet festgestellten Norm, Standard, branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgabe oder Technischen Richtlinie umfasst, richten sich die Anforderungen nach der oder dem jeweils spezielleren bestehenden, als geeignet festgestellten Norm, Standard, branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgabe oder Technischen Richtlinie.

(4) Das IT-Sicherheitskennzeichen darf nur dann für ein Produkt verwendet werden, wenn das Bundesamt das IT-Sicherheitskennzeichen für dieses Produkt freigegeben hat. Das Bundesamt prüft die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens für ein Produkt auf Antrag des Herstellers oder Diensteanbieters. Dem Antrag sind die Herstellererklärung zu dem Produkt sowie alle Unterlagen beizufügen, die die Angaben in der Herstellererklärung belegen. Das Bundesamt bestätigt den Eingang des Antrags und prüft die Plausibilität der Herstellererklärung anhand der beigefügten Unterlagen. Die Plausibilitätsprüfung kann auch durch einen vom Bundesamt beauftragten qualifizierten Dritten erfolgen. Für die Antragsbearbeitung kann das Bundesamt eine Verwaltungsgebühr erheben.

(5) Das Bundesamt erteilt die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens für das jeweilige Produkt, wenn

1.
das Produkt zu einer der Produktkategorien gehört, die das Bundesamt durch im Bundesanzeiger veröffentlichte Allgemeinverfügung bekannt gegeben hat,
2.
die Herstellererklärung plausibel und durch die beigefügten Unterlagen ausreichend belegt ist und
3.
die gegebenenfalls erhobene Verwaltungsgebühr beglichen wurde.
Die Erteilung der Freigabe erfolgt schriftlich und innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2 bestimmt wird. Den genauen Ablauf des Antragsverfahrens und die beizufügenden Unterlagen regelt die Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2.

(6) Hat das Bundesamt die Freigabe erteilt, ist das Etikett des IT-Sicherheitskennzeichens auf dem jeweiligen Produkt oder auf dessen Umverpackung anzubringen, sofern dies nach der Beschaffenheit des Produktes möglich ist. Das IT-Sicherheitskennzeichen kann auch elektronisch veröffentlicht werden. Wenn nach der Beschaffenheit des Produktes das Anbringen nicht möglich ist, muss die Veröffentlichung des IT-Sicherheitskennzeichens elektronisch erfolgen. Das Etikett des IT-Sicherheitskennzeichens verweist auf eine Internetseite des Bundesamtes, auf der die Herstellererklärung und die Sicherheitsinformationen abrufbar sind. Das genaue Verfahren und die Gestaltung des Verweises sind in der Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2 festzulegen.

(7) Nach Ablauf der festgelegten Dauer, für die der Hersteller oder Diensteanbieter die Erfüllung der IT-Sicherheitsanforderungen zusichert, oder nach Rücknahmeerklärung des Herstellers oder Diensteanbieters gegenüber dem Bundesamt erlischt die Freigabe. Das Bundesamt nimmt einen Hinweis auf das Erlöschen der Freigabe in die Sicherheitsinformation auf.

(8) Das Bundesamt kann prüfen, ob die Anforderungen an die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens für ein Produkt eingehalten werden. Werden bei der Prüfung Abweichungen von der abgegebenen Herstellererklärung oder Schwachstellen festgestellt, kann das Bundesamt die geeigneten Maßnahmen zum Schutz des Vertrauens der Verbraucher in das IT-Sicherheitskennzeichen treffen, insbesondere

1.
Informationen über die Abweichungen oder Schwachstellen in geeigneter Weise in der Sicherheitsinformation veröffentlichen oder
2.
die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens widerrufen.
Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

(9) Bevor das Bundesamt eine Maßnahme nach Absatz 8 trifft, räumt es dem Hersteller oder Diensteanbieter die Gelegenheit ein, die festgestellten Abweichungen oder Schwachstellen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu beseitigen, es sei denn, gewichtige Gründe der Sicherheit der Produkte erfordern eine sofortige Maßnahme. Die Befugnis des Bundesamtes zur Warnung nach § 13 bleibt davon unberührt.

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
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