+BSIG § 64 Zuwiderhandlungen durch Institutionen der sozialen Sicherung
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1. Overview
BSIG § 64 Zuwiderhandlungen durch Institutionen der sozialen Sicherung
Bei Zuwiderhandlungen gegen eine in § 65 Absatz 1 bis 4 genannte Vorschrift,
die von Institutionen der Sozialen Sicherung begangen werden, finden die
Sätze 2 bis 4 Anwendung. Bei einer in Satz 1 genannten Zuwiderhandlung von
Institutionen der Sozialen Sicherung in Trägerschaft des Bundes stellt das
Bundesamt das Einvernehmen über die zu ergreifenden Maßnahmen mit der für
die Institution der Sozialen Sicherung zuständigen Aufsichtsbehörde her. Bei
einer in Satz 1 genannten Zuwiderhandlung von Institutionen der Sozialen
Sicherung in Trägerschaft der Länder informiert das Bundesamt die zuständige
Aufsichtsbehörde und schlägt geeignete Maßnahmen vor. Die jeweils zuständige
Aufsichtsbehörde informiert das Bundesamt über die Einleitung und Umsetzung
von Aufsichtsmitteln und sorgt für deren Durchsetzung.
1.1 References
1.2 Identified Requirements
1.3 Related Standards
2. Identified Requirements
Requirements
| Source |
Requirement |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Requirement |
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