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Artikel 48k (3)

Die in diesem Artikel festgelegten Meldepflichten hindern eine zuständige Behörde nicht daran, Zweigstellen aus Drittländern zusätzliche Meldepflichten aufzuerlegen, wenn sie die zusätzlichen Informationen für erforderlich hält, um einen umfassenden Überblick über die Geschäfte, die Tätigkeiten oder die finanzielle Solidität der Zweigstellen aus Drittländern oder ihres Unternehmens an der Spitze zu erhalten, die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durch die Zweigstellen aus Drittländern und ihr Unternehmen an der Spitze zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Zweigstelle diese Rechtsvorschriften einhält.

1. Overview

,
Summary Regulation

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
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