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+Artikel 55 (4) |
Artikel 55 (4)Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses bestimmt werden. Der Gemeinsame Ausschuss trifft mindestens einmal alle drei Monate zusammen. 1. Overview
1.1 References1.2 Identified Requirements1.3 Related Standards2. Identified Requirements
3. Related Standards
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